Bürokratie abzubauen, ist seit langem das Ziel der Bundespolitik. Anfang Juli wurde das "Zweite Bürokratieentastungsgesetz" dazu im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist bereits in Kraft. Doch die Wirtschaft hat weiterhin hohe finanzielle Belastungen. Neue Zahlen zeigen, dass allein das Bundesrecht Bürokratiekosten von mehr als 45 Milliarden Euro verursachen.

Trägt man alleine den Aufwand der Verpflichtungen zusammen, die die deutsche Wirtschaft derzeit durch Bundesgesetze hat und die einen bürokratischen Aufwand verursachen, dann kostet dies jedes Jahr rund 45,14 Milliarden Euro. Die Statistiker sprechen dabei von "Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln."
Die Zahl stammt aus einer Anfrage, die die Frankfurter Allgemeine Zeitung an das Statistische Bundesamt gestellt hat und zeigt, dass trotz aller Bemühungen der Politik noch immer hohe finanzielle Belastungen auf den Unternehmen liegen, die allein durch bürokratischen Aufwand verursacht werden – und das alleine durch Bundesrecht. Landes-, Kommunal- und EU-Recht wurde hierbei gar nicht berücksichtigt.
Doch es gibt auch Fortschritte, denn die Belastungen lagen vor einigen Jahren noch höher. So ist die Bundesregierung ihrem Ziel, den jährlichen Kostenaufwand um ein Viertel zu senken, schon ein gutes Stück näher gekommen und seit dem Jahr 2012 erreicht sie dieses laut faz.net auch.
Bürokratieentlastungsgesetz: Das ändert sich für Betriebe
Teil davon ist auch das "Zweite Bürokratieentlastungsgesetz", das seit diesem Jahr gilt. Im Mai hat es der Bundesrat beschlossen und am 5. Juli 2017 wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017 S. 2143) veröffentlicht. Auch Handwerksunternehmen profitieren davon.
"Mit der Verabschiedung des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes verschlankt der Bundestag die komplexe Rechtslage an wichtigen Punkten", sagte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke, als der Bundestag dem Gesetz zugestimmt hat. Erleichterungen würden nun etwa durch eine zeitgemäße Kommunikation mit Handwerkskammern oder durch das betriebliche Wahlrecht bei der Vorleistung von Sozialversicherungsbeträgen erreicht.
Hier die wichtigsten Neuerungen:
Handwerksordnung wird modernisiert
Handwerkskammern dürfen nun von ihren Mitgliedsunternehmen E-Mail-Kontaktdaten und Webseiten in die Handwerksrolle mit aufnehmen. Rundschreiben und Veröffentlichungen sollen so besser elektronisch versandt werden. Dies soll Geld und Zeit sparen helfen.
Einfachere Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Anstatt wie bisher Ende jeden Monats die vermutliche Beitragshöhe der fälligen Sozialversicherungsbeiträge des laufenden Monats abzuschätzen und dann im nächsten Monat den Betrag zu korrigieren, dürfen Unternehmen nun einfach den Vormonatswert angeben. Die aufwendige Schätzung entfällt damit ganz. Nach Einschätzung des Ministeriums können insgesamt rund 300.000 Unternehmen von der neuen Regelung Gebrauch machen.
Rechnungen für Kleinbeträge und Lohnsteuer-Anmeldung: Vereinfachungen im Steuerrecht
Im Steuerrecht wurden Schwellenwerte erhöht. Damit sollen gerade kleinere Betriebe nicht allein wegen der Inflation bestimmte Schwellen überschreiten und Regelungen befolgen müssen, die eigentlich für größere Unternehmen gedacht sind. Wer etwa die Vorsteuer geltend machen will, muss bei kleinen Rechnungsbeträgen bis zu 250 Euro, statt bisher 150 Euro, keine umfangreichen Angaben machen.
Daneben wurde die Grenze, bis zu der eine vierteljährliche statt einer sonst üblichen monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung ausreicht, von 4.000 auf 5.000 Euro erhöht. Auch ist bei Lieferscheinen mit Rechnungsdokumentation die Aufbewahrungspflicht weggefallen. Per Änderungsantrag haben die Koalitionsfraktionen das Gesetz noch ergänzt: So müssen abgeschriebene Wirtschaftsgüter nur noch dann in einem Verzeichnis aufgeführt werden, wenn ihr Wert 250 (bisher: 150 Euro) übersteigt.
Lieferscheine nicht mehr aufbewahren und pauschale Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte
Bislang müssen Lieferscheine bis zu zehn Jahren aufbewahrt werden, damit sie im Falle einer Steuerprüfung dem Finanzamt vorgelegt werden können. Künftig müssen sie dann nicht mehr aufbewahrt werden, sobald die dazugehörige Rechnung eingegangen ist. Ausnahme: Wenn der Lieferschein als Buchungsbeleg verwendet wird, muss er weiterhin aufbewahrt werden.
Bei Mitarbeitern, die maximal an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber für den Arbeitslohn pauschal nur 25 Prozent Lohnsteuern bezahlen. Die Voraussetzung dafür hat sich nun verändert: Der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer darf durchschnittlich 72 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigen. Dieser Wert liegt aktuell bei 68 Euro.
Stärkung des E-Government
Darüber hinaus wurde der elektronische Zugang zu Informationen über Gesetzesänderungen oder Verordnungen erleichtert. Diese Auslegungshilfen werden auf Bundesebene erarbeitet und auf den Internetportalen von Bund, Ländern und Kommunen einheitlich bereitgestellt.
Entlastung von 360 Millionen Euro erwartet
Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, soll mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II (BEG II) der Verwaltungsaufwand aller Unternehmen um weitere rund 360 Millionen Euro oder knapp zehn Millionen Arbeitsstunden entlastet werden. Schon Anfang 2015 hat die Große Koalition ein erstes Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet, in dessen Fokus vor allem junge Start-ups standen und das bisher eine Entlastung von rund 700 Millionen Euro gebracht hat. bir/dhz