Steuertipp Sind vorweggenommene Bestattungskosten steuerlich absetzbar?

Viele Steuerzahler regeln frühzeitig ihren Nachlass, planen ihre Beisetzung und sorgen für die anfallenden Kosten vor, um ihre Familie finanziell zu entlasten. Doch lassen sich die Ausgaben für einen Bestattungsvorsorgevertrag als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen?

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Die Antwort auf diese Frage kommt vom Finanzgericht Münster und lautet leider "nein" (FG Münster, Urteil vom 23. Juni 2025, Az. 10 K 1483/24 E). In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster zahlte ein Steuerzahler für einen Bestattungsvorsorgevertrag 6.500 Euro und machte diese Kosten in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Keine zwangsläufig entstandenen Mehrkosten

Finanzamt und Finanzgericht lehnten mit folgender Begründung ab: Außergewöhnliche Belastungen sind nur steuerlich absetzbar, wenn es sich bei den Kosten um zwangsläufig entstandene Mehrkosten handelt. Das ist beim Tod nicht der Fall, weil dieser zum einen nicht außergewöhnlich ist. Zum anderen handelte es sich bei der Zahlung von 6.500 Euro um eine freiwillige Entscheidung und nicht um eine zwangsläufige Zahlung.

Steuertipp: Hat ein Steuerzahler nicht für seine Beerdigung finanziell vorgesorgt, können möglicherweise die Erben die Bestattungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das klappt aber nur, soweit kein oder ein nicht ausreichendes Vermögen zur Bestreitung der Bestattungskosten geerbt wurde. dhz