Bei Betriebsveranstaltungen werden Lohn- und Umsatzsteuer fällig, sobald die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. In der Praxis stellt sich hierbei die Frage, ob auch vom Arbeitgeber übernommene Reisekosten des Arbeitnehmers in die Ermittlung der 110-Euro-Grenze einzubeziehen sind?
Sind Reisekosten in die 110-Euro-Kopf-Pauschale einzubeziehen?
Eigentlich sollen in die 110-Euro-Grenze nur Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung einbezogen werden, durch die der Arbeitnehmer begünstigt ist. Das ist bei Reisekosten auf den ersten Blick wohl nicht der Fall. Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf ignorierten diese Grundsätze und urteilten, dass die Reisekosten in die Berechnung der 100-Euro-Grenze einfließen müssen (Az. 16 K 1297/09).
Doch wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit zugelassen (Az. VI R 93/10).
Tipp: Sollte der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts also die Reisekosten in die 110-Euro-Grenze einbeziehen und deshalb Lohnsteuer und Umsatzsteuer fordern, helfen nur noch ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
dhz