Sibe, Sifa und Sigeko Diese neuen Kriterien gelten für Sicherheitsbeauftragte am Bau
Seit 1. Januar gilt auch in der Bauwirtschaft die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention". Worauf Arbeitgeber jetzt beim Bestellen von Sicherheitsbeauftragten achten müssen und wie diese sich von Sicherheitsfachkräften unterscheiden.
Seit 1. Januar gilt auch in der Bauwirtschaft die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-Vorschrift 1). Künftig müssen sich Betriebe beim Bestellen von Sicherheitsbeauftragten (Sibe) nicht mehr nur wie bisher an der Mitarbeiterzahl orientieren, sondern auch die Situation vor Ort einbeziehen.
Folgende Kriterien gelten:
- Unfall- und Gesundheitsgefahren vor Ort entsprechend der Gefährdungsbeurteilung.
- räumliche Nähe: der Sibe muss am gleichen Standort und im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sein
- zeitliche Nähe: der in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständige Sibe ist zur gleichen Zeit vor Ort wie seine Kollegen
- fachliche Nähe: er übt ähnliche Tätigkeiten aus wie die Kollegen und kennt alle Beschäftigten
Sicherheitsbeauftragte nach Lage vor Ort
Die in der Bauwirtschaft bisher noch geltende BGV A 1 regelte die Zahl der Sibe starrer,
nur anhand der Betriebsgröße. Die nun in Kraft getretene DGUV Vorschrift 1 ist flexibler,
weil sie auf die konkrete Situation vor Ort eingeht. In der DGUV Regel zur DGUV Vorschrift 1 werden die Kriterien weiter erläutert.
Die Verantwortung für das Geschehen am Arbeitsplatz inklusive aller Maßnahmen, die Unfälle, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern, trägt der Arbeitgeber. Die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragen ist es, ihn dabei ehrenamtlich zu beraten,
Mängel und Unfallgefahren zu melden und Verbesserungen anzuregen.
Laut Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) ist die Bedeutung der Sicherheitsbeauftragten
in den Unternehmen angekommen. Die Mehrzahl der Betriebe bestellt demnach Sicherheitsbeauftrage
und qualifiziert sie ausreichend. Allein die BG Bau qualifiziert jährlich 3.500 Sicherheitsbeauftragte.
Risiko für Arbeitsunfall am Bau doppelt so hoch
Dennoch sei das Risiko, einen meldepflichtigen Arbeitsunfall in der Bauwirtschaft
zu erleiden, doppelt so hoch wie im Durchschnitt der Gesamtwirtschaft. Die BG Bau
empfiehlt deshalb auch Unternehmern mit weniger als 20 Mitarbeitern jetzt zu prüfen,
ob sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen sollten. Auch Betriebe mit mehr als
20 Versicherten müssten anhand der neuen Kriterien kontrollieren, ob sie gegebenenfalls
die Zahl der Sibe erhöhen müssen. Oftmals seien die Versicherten der Betriebe auf verschiedenen Einsatzstellen im Außendienst tätig und hätten weniger Austauschmöglichkeit zu den Sicherheitsbeauftragten, nennt die BG einen Grund, weshalb möglicherweise mehr Sibe nötig werden könnten.
Neu ist die DGUV Vorschrift 1 übrigens nicht. Sie wurde schon im Jahr 2013 aus unterschiedlichen
Versionen der verschiedenen Unfallversicherungsträger zusammengeführt. Bei der BG
Bau hat sich die Inkraftsetzung verzögert, weil diese mit der Überarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift
"Bauarbeiten" verknüpft war. Mit Veröffentlichung der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
im April 2020 wurden die Voraussetzungen für die Inkraftsetzung geschaffen, so die
BG Bau.
Sibe, Sifa oder Sigeko?
Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten (Sibe) wird häufig mit der Sicherheitsfachkraft (Sifa) verwechselt. Außerdem gibt es noch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sigeko).
Sibe - Sicherheitsbeauftragter
Sicherheitsbeauftragter kann jeder Mitarbeiter im Betrieb werden. Eine fachliche Voraussetzung gibt es nicht. Allerdings sollte sich die Person durch Verantwortungsbewusstsein und eine vorbildliche Verhaltens- und Arbeitsweise auszeichnen. Darüber hinaus sind Vertrauen und Anerkennung der Kollegen sowie Kommunikationsfähigkeiten gute Voraussetzungen für den Sicherheitsbeauftragten. Die nötigen Arbeitsschutzkenntnisse erwirbt er in einem Seminar der Berufsgenossenschaften.
In der Regel ist es von Vorteil, wenn der Sicherheitsbeauftragte ein Kollege unter Kollegen und keine Führungskraft ist. Sicherheitsbeauftragte haben kein Weisungsrecht, können folglich aber auch nicht zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Eine der schwierigsten Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten ist, Kollegen von einer
richtigen und sicheren Arbeits- und Verhaltensweise zu überzeugen. Der Leitfaden "Sicherheitsbeauftragte" (DGUV Information 211-042) gibt Tipps zur Gesprächsführung und worauf Sibe sonst noch achten müssen.
Alle Betriebsangehörigen sollten durch mündlichen Hinweis plus schriftlichen Aushang
am schwarzen Brett erfahren, wer in ihrem Bereich Sicherheitsbeauftragter ist und
wofür er zuständig ist. Die eigentliche Bestellung des Sicherheitsbeauftragten sollte
schriftlich erfolgen. Ein Musterformular für die Bestellung gibt es in der DGUV Regel 100-001.
Sicherheitsbeauftragte können nicht gleichzeitig Sicherheitsfachkraft (Sifa) sein.
Sifa - Sicherheitsfachkraft - Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine Person, die aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzs neben dem Betriebsarzt unter bestimmten Voraussetzungen bestellt werden muss. In der Regel ist dies in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern der Fall. Die Sifa sind Sicherheitsingenieure, Techniker oder Meister, die speziell für ihre Aufgabe ausgebildet wurden. Sie beraten und unterstützen den Arbeitgeber oder betriebliche Führungskräfte bei der Unfallverhütung und beim Arbeitsschutz und unterstehen direkt der Betriebsleitung. Auch sie haben wie die Sibe kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern.
Sigeko - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Die Abkürzung Sigeko steht für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Die Baustellenverordnung verlangt, dass für Baustellen ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt wird, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
- oder wo Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Laut den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen muss der Koordinator über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Er muss fähig sein, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, potenzielle Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen.
Als Nachweis dieser Fähigkeiten gelten in der Regel eine bauchfachliche Ausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder geprüfter Polier. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Koordinatorenkenntnisse lassen sich entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen nachweisen.