Auslandskrankenversicherung Sicher auf Montage

Wer im EU-Ausland auf Montage unterwegs ist, bleibt grundsätzlich im deutschen Sozialversicherungssystem versichert. Allerdings können die Behandlungskosten in den einzelnen Staaten über dem liegen, was die deutschen Krankenkassen erstatten. Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, lohnt es sich die genauen Regeln im jeweiligen Land anzusehen – denn die können auch innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich sein.

Christina Geimer

Wer auf Montage im Ausland arbeitet, sollte sich gut über seinen Krankenversicherungsschutz informieren. - © Silencefoto/Fotolia

Rund 2.000 Arbeitsunfälle passieren laut Statistik der Berufsgenossenschaften deutschen Arbeitnehmern jährlich im Ausland. Wer auf Montage für einige Monate im EU-Ausland unterwegs ist, bleibt währenddessen in Deutschland unfall- und krankenversichert.

Der Arbeitnehmer gilt juristisch betrachtet als von seinem Betrieb "entsendet". Ein gesonderter Antrag auf Versicherungsschutz im Ausland ist laut Berufsgenossenschaft Bau nicht erforderlich. Die Beschäftigten sind weiterhin nach deutschem Recht unfallversichert, wenn sie voraussichtlich nicht länger als ein Jahr in einem anderen EU-Staat eingesetzt sind. Innerhalb der Europäischen Union gibt es detaillierte Regeln zum Entsenderecht, die Arbeitgeber hier nachlesen können.

Bei einer Beschäftigung in Staaten, die nicht der EU angeschlossen sind, gelten andere Regelungen. Arbeitgeber zahlen weiterhin die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings müssen Arbeitnehmer je nach Zielland zum Teil zusätzlich nach ausländischem Deliktsrecht für einen Schaden haften. Weitere Details erläutert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hier .

Unfälle von Azubis im Ausland

Ein Auszubildender ist nur weiterhin von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, wenn sein deutscher Ausbildungsbetrieb ihn für Teile der Lehre entsendet. Das heißt, dass Ausbildungsverhältnis darf nicht unterbrochen werden, der Auslandsaufenthalt muss zeitlich begrenzt sein und der Auszubildende weiterhin den Weisungen seines deutschen Arbeitgebers unterliegen. Auch bei einem Auslandsaufenthalt mit der berufsbildenden Schule ist der Auszubildende weiterhin geschützt. In dieser Broschüre erklärt die Gesetzliche Unfallversicherung was für Auszubildende im Ausland gilt.

Krankenversicherung bei Montage im Ausland

Gegen die Mitarbeiter für einige Monate für einen deutschen Betrieb ins EU-Ausland, bleiben sie bei ihrer Krankenkasse weiterhin versichert. Sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer sollten sich aber genau informieren, welche Standards im jeweiligen Land gelten – denn auch innerhalb der Europäischen Union sind diese zum Teil sehr unterschiedlich. Was bei der Krankenversicherung im jeweiligen Zielland maßgeblich ist, hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland hier zusammengestellt.

Für jedes EU-Land braucht ein entsendeter Arbeitnehmer diese zwei Dokumente:
  • Mit seiner Krankenkasse zusammen muss ein Arbeitnehmer das Formular A1 ausfüllen. Denn ohne diese Bescheinigung wird er in vielen anderen EU-Staaten nicht auf eine Baustelle gelassen.
  • Außerdem muss er bei seiner Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen. Diese öffnet analog zum heimischen Krankenkassenkärtchen die Tür zur gleichen Behandlung wie sie im Ausland auch der dortigen Bevölkerung zu Teil wird. Weitere Informationen gibt die Europäische Kommission hier .

Alle weiteren Schritte zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit im Ausland sind von Staat zu Staat unterschiedlich. Die Beratungsstellen für Außenwirtschaft der Handwerkskammern geben länderspezifische Tipps, wie Unternehmen vorgehen sollten.