Urteil SHK-Betrieb: Keine Haftung für Waschbären unterm Dach

Eine Waschbärfamilie nistet sich im Dach eines Wohnhauses ein. Der Hauseigentümer fordert Schadensersatz vom Sanitärbetrieb, der vorher für eine Reparatur beauftragt wurde. Zurecht? Das hat jetzt das Landgericht Frankfurt entschieden.

Ein Waschbär schaut unter einem Dach hervor. - © Karin Jähne - stock.adobe.com

Der Fall

In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter eine Wasserleitung an der Außenwand eingefroren. Sie diente auch zur Bewässerung der Loggia im ersten Stock. Der vom Hauseigentümer mit der Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes trennte die Wasserleitung in Höhe des Kellergeschosses ab. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung abzusperren. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung nach Abschluss seiner Arbeiten nicht.

Etwa zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Waschbären hatten sich dort eingenistet. Per Whatsapp informierte er den Heizungsinstallateur, der kurz darauf die Holzverkleidung der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche deutlich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung auf dem Dach. Zum Vorschein kamen Waschbären, die mit einer Lebendfalle gefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung der Loggia und des Daches von einem Schreiner fachgerecht mit neuem Holz verschließen. Der Hauseigentümer verlangte Ersatz für die Kosten des Kammerjägers und des Schreiners, den er mit der fachgerechten Versiegelung der Holzverkleidung beauftragt hatte. Insgesamt forderte er rund 6.750 Euro.

Landgericht Frankfurt weist Klage ab

Die Kammer hat die Klage zurückgewiesen. Die Begründung: Die Wiederanbringung der Holzverkleidung gehörte nicht zur Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers entfernt worden sei, damit die Wand wieder austrocknen konnte, oder nur, um die defekte Leitung zu verschließen. Der Beklagte ist Inhaber eines SHK-Betriebs. Arbeiten mit Holz fallen nicht in sein Fachgebiet. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass mündlich vereinbart worden war, dass der beklagte Heizungsinstallateur die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen sollte.

Schutzpflicht wurde ebenfalls nicht verletzt

Der Beklagte habe auch keine Schutzpflichten verletzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass in dem fraglichen Gebiet im Taunus Waschbären vorkämen. Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. Der Beklagte hat aber erklärt, er habe nicht gewusst, dass es gerade an dieser Stelle ein Waschbärenproblem gebe. Dies hätte aber der Kläger beweisen müssen. Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner Whatsapp an den Beklagten waren die Waschbären jedenfalls schon im Haus. Das Urteil ist rechtskräftig. ew