Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Kündigungsschutz und Co. Schwanger im Vorstellungsgespräch: Viele Fragen nicht erlaubt

Wenn sich eine Frau während einer Schwangerschaft um eine neue Stelle bewirbt, muss sie die anstehende Auszeit fürs Kind nicht zum Thema machen. Fragen des potenziellen neuen Arbeitgebers sind rechtlich gesehen unzulässig. Dennoch ist es ratsam über die Elternzeit, mögliche Beschäftigungsverbote oder auch anstehende Einschränkungen zu sprechen. Fragen und Antworten zu Mitteilungspflichten und erlaubten Absprachen.

Schwanger im Vorstellungsgespräch
Schwanger im Vorstellungsgespräch: Arbeitgeber dürfen nicht gezielt danach fragen. - © Pormezz - stock.adobe.com

Der Mythos, dass ein Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch prinzipiell alles fragen darf, hält sich. Doch er ist falsch. So sind Fragen zum Thema Schwangerschaft einer Bewerberin rein rechtlich gesehen grundsätzlich unzulässig. Das gilt im Prinzip auch dann, wenn die Schwangerschaft schon sichtbar ist. In der Praxis werden die Jobsuchende und der potenzielle neue Chef aber vermutlich auf jeden Fall über die anstehende Auszeit für die Familie sprechen. Die Initiative sollte dann von der Bewerberin ausgehen und ihrem Interesse Absprachen zu Elternzeit und auch zu eventuellen Beschäftigungsverboten zu treffen. Erst, wenn ein Arbeitgeber über die Schwangerschaft und bestehende Einschränkungen informiert ist, greifen seine Pflichten.

Doch welche Fragen erlaubt das Gesetz wann und welche Mitteilungspflichten gibt es für Schwangere? Die Rechtsexpertin der Handwerkskammer Region Stuttgart, Dara Horwath, beantwortet die wichtigsten Fragen dazu.

Müssen Bewerberinnen auf eine Stelle dem potenziell künftigen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch sagen, wenn sie schwanger sind? Darf ein Arbeitgeber danach fragen?

"Bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich keine Pflicht, den potentiellen Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren", sagt Dara Horwath. Dies könnte als "geschlechterdiskriminierend" ausgelegt werden. Und auch bei der Frage des potentiellen Arbeitgebers nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft der Bewerberin ist Vorsicht geboten. Sie stellt eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. "Insoweit besteht kein Fragerecht des Arbeitgebers", erklärt die Rechtsexpertin.

Was gilt, wenn für die Bewerberin ein Beschäftigungsverbot besteht? Darf ein Arbeitgeber danach fragen? Gilt eine Mitteilungspflicht?

Wird durch ein ärztliches Zeugnis festgestellt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, liegt ein individuelles Beschäftigungsverbot vor. Prinzipiell greift es erst durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Auch wenn es in der Praxis tatsächlich nicht vorkommen sollte, steht es der schwangeren Arbeitnehmerin nach Aussage von Dara Horwath frei, das Attest dem Arbeitgeber vorzulegen. Es gibt also keine Mitteilungspflicht, aber wohl meist ein starkes Interesse der Schwangeren, das Beschäftigungsverbot wirksam werden zu lassen.

Des Weiteren ergänzt die Juristin zur Zulässigkeit der Frage des Arbeitgebers danach, ob ein Beschäftigungsverbot besteht: "So wie die Frage nach einer Schwangerschaft unzulässig ist, darf der potentielle Arbeitgeber im Rahmen der Einstellung auch nicht nach einem Beschäftigungsverbot der schwangeren Bewerberin fragen."

Wann greift der Kündigungsschutz für Schwangere – schon in der Probezeit?

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot. Voraussetzung ist jedoch, dass "der Arbeitgeber positive Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft hat oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach einer Kündigung mitteilt", sagt Rechtsexpertin Dara Horwath. Damit kann ein Beschäftigungsverbot automatisch auch kein Kündigungsgrund sein.