Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen pro Woche gelten Schuldner muss sich aktiv um Arbeit bemühen

Wer Privatinsolvenz angemeldet hat und arbeitslos ist, muss sich mehrmals wöchentlich auf offene Stellen bewerben. Tut ein Schuldner das nicht, kann er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Restschuldbefreiung verlieren.

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Schuldner muss sich aktiv um Arbeit bemühen

Karlsruhe (dapd). Wer Privatinsolvenz angemeldet hat und arbeitslos ist, muss sich mehrmals wöchentlich auf offene Stellen bewerben. Tut ein Schuldner das nicht, kann er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Restschuldbefreiung verlieren.

Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hatte ein Schuldner in München 2002 Privatinsolvenz angemeldet. Der Mann, der zeitweise in der Gastronomie beschäftigt, aber auch einige Zeit arbeitslos war, zahlte über sieben Jahre von seinen Schulden rund 13.800 Euro zurück.

Nach dieser sogenannten "Wohlverhaltensphase" wollte er von seiner Restschuld befreit werden. Allerdings hatte sich der Mann in Zeiten seiner Arbeitslosigkeit nur sporadisch auf offene Stellen beworben. Insgesamt schickte er nur alle drei Monate eine Bewerbung ab. Einer seiner Gläubiger widersprach deshalb der Restschuldbefreiung.

Damit hatte er jetzt vor dem BGH in Karlsruhe Erfolg. Die Bemühungen des Schuldners seien "keinesfalls ausreichend" gewesen, entschied der für das Insolvenzrecht zuständige 9. Zivilsenat. Ein arbeitsloser Schuldner müsse aktiv Kontakt zum Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit halten und sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen pro Woche gelten.

Der Fall wurde an das Insolvenzgericht in München zurückverwiesen. Der Schuldner muss nun belegen, dass er seine Pflichten nicht verletzt hat. Nur dann kann ihm die Befreiung von seiner Restschuld gewährt werden.

dapd