Das Schuhmacher-Handwerk erhält eine neue Meisterprüfungsverordnung. Sie tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, meldet das Bundeswirtschaftsministerium.
Mit der Novelle werden die Anforderungen der Meisterprüfung an das aktuelle Tätigkeitsspektrum der Schuhmachermeister angepasst. Neben der Anfertigung von Maßschuhen gehören dazu das fußgerechte Bearbeiten von Maß- und Konfektionsschuhen sowie die Instandsetzung von Schuhen. Die dafür notwendigen Kenntnisse des Stütz- und Bewegungsapparates des Menschen gehören ebenso zum Ausbildungsumfang des Meisters im Schuhmacher-Handwerk.
Die Schuhmachermeister müssen sowohl anatomische Kenntnisse von Füßen und Beinen haben, als auch pathologische Besonderheiten des Stütz- und Bewegungsapparates bei ihrer Arbeit berücksichtigen.
Meisterbrief als Qualitätssiegel
Das die Schuhmacher zu den zulassungsfreien Handwerken gehören, ist für die selbstständige Berufsausübung der Meisterbrief nicht obligatorisch. Die Handwerksordnung sieht jedoch die Option einer freiwilligen Meisterprüfung vor. Mit dem freiwilligen Meisterabschluss können Schuhmacher ihren Kunden aber ein verlässliches Gütesiegel für ihr handwerkliches Können bieten.
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), sieht Vorteile für die Meisterinnen und Meister: "Der Meisterbrief gilt handwerklichen Schuhmachern und ihren Kunden als Qualitätssiegel und macht den Unterschied gegenüber Mitbewerbern am Markt aus."
Zum Schuhmacher-Handwerk gehören bundesweit rund 2.730 selbstständige Betriebe.
