Welt-Anti-Korruptionstag am 9. Dezember Schon Kleinigkeiten können Korruption sein

Ob kleine Geschenke oder eine Einladung zum Essen: Es gibt einen gewissen Spielraum für die Pflege von Geschäftskontakten. Jedoch ist eine klare Linie zwischen Bestechung und gut gemeinter Beziehungspflege oftmals schwer zu ziehen. Betriebsinhaber sollten deshalb darauf achten, dass weder Mitarbeiter noch Geschäftspartner zu viel des "Guten" tun.

Heidi Roider

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    Handwerksbetriebe haben zwar traditionell ein ausgeprägtes Bewusstsein für Korruption. Aber auch sie kann es treffen.
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    Korruption kann auch kleine und mittlere Unternehmen betreffen.

Das Thema Korruption wird immer noch in vielen kleinen und mittleren Unternehmen unterschätzt. Das legt zumindest eine Studie der Beratungsgesellschaft KPMG nahe. Denn:  "Der Feind sitzt im eigenen Haus", sagte Frank Hülsberg von KPMG. Jeder zweite Täter kommt statistisch aus dem eigenen Haus. Vor allem Mittelständler seien gefährdet, da dort die Beziehungen enger seien. Vertrauen kann hier schneller missbraucht werden.

In dieser Hinsicht kann der restliche Mittelstand vom Handwerk lernen: "Traditionell orientiert sich das Handwerk an Tugenden, die langfristiges Vertrauen schaffen, also sozial und ethisch verantwortlichem Verhalten", sagt Justitiarin und Abteilungsleiterin Recht Manja Schreiner vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Entsprechend ausgeprägt sei das Bewusstsein der Betriebe für das Thema Korruption. 

Zugleich rückt das Thema Bestechung aufgrund spektakulärer Fälle, etwa die Affäre um Ex-Bundespräsidenten Christian Wulff oder die Schmiergeldaffäre von Siemens, auch immer mehr in die Öffentlichkeit. Auch der Welt-Anti-Korruptionstag am 9. Dezember soll für das Thema sensibilisieren.

Geschenk oder Bestechung?

Vor allem jetzt zur Weihnachtszeit ist das Thema aber auch wieder für viele Handwerksbetriebe aktuell. Welche Geschenke darf man dem Geschäftspartner zukommen lassen? Und welche Präsente darf man selber annehmen?

Denn bei einem noch so großen Unrechtsbewusstsein: Die Grenze zwischen einer reinen Aufmerksamkeit und einer mutwilligen Bestechung sind gesetzlich nicht eindeutig geregelt und schnell überschritten. Nach Ansicht des Rechtsanwalts Otto D. Dobbeck, der zugleich Geschäftsführer des Vereins Pro Honore ist, sollten Handwerker bei Geschenken daher immer achtsam sein – ob man diese nun als Chef oder Mitarbeiter erhält.

Vor allem "Geschenke an öffentliche Bedienstete sind höchstproblematisch", sagt Dobbeck. Hier könne schon ein Schokonikolaus zu viel sein und als Vorteilsgewährung gesehen werden. Generell dürfen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keine Geschenke annehmen.

Daher empfiehlt der Rechtsanwalt grundsätzlich von Geschenken an Behörden ab, um gar nicht erst in Verdacht zu kommen. Man laufe sonst Gefahr, auf eine amtliche schwarze Liste zu kommen und somit keine öffentlichen Aufträge mehr zu bekommen - vom Imageschaden mal ganz abgesehen.

Für die freie Wirtschaft gibt es einen Richtwert von etwa 30 Euro pro Person im Jahr. Geschenke unterhalb dieses Wertes sollten noch nicht als Bestechung interpretiert werden. Allerdings ist dies ein rein steuerlicher Aspekt und laut Dobbeck ist sowieso nicht die Höhe entscheidend, sondern die Absicht, die mit einem Geschenk verfolgt wird.

Mitarbeiter aufklären

Dobbeck: "Wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel einen Betrag zugesteckt bekommt, damit er den Geldgeber vorzieht, ist das Vorteilsgewährung und damit Korruption." Jedoch sei es in der Praxis sehr schwer Korruption zu beweisen, denn "es muss die Absicht nachgewiesen werden."

Deshalb sollten Arbeitgeber klare Regeln aufstellen, damit Mitarbeiter zum einen für das Thema sensibilisiert werden und zum anderen wissen, wie sie sich zu verhalten haben. Je klarer die Regeln im Betrieb, desto besser. Denn auch Handwerksbetriebe können nicht für die Integrität jedes Mitarbeiters garantieren.

Wichtig sei es auch, als Unternehmer bei Mitarbeitern genau hinzuschauen und rechtzeitig zu reagieren. "Es kann passieren, dass Mitarbeiter angefüttert werden", erklärt Rechtsanwalt Dobbeck. "Um zu sehen, wie der Mitarbeiter reagiert." Beschäftigte würden so in Abhängigkeit geraten und plötzlich werde etwas von ihnen gefordert.   

Erfahren Sie auf Seite 2 was ZDH-Expertin Manja Schreiner Handwerksbetrieben empfiehlt, um sich vor Korruption zu schützen. Sie erklärt außerdem, was rechtlich hinter dem Begriff Korruption steckt. >>>

Die Mitarbeiter sind immer noch der größte Risikofaktor beim Korruptionsschutz. Hier hat der Gesetzgeber dem Arbeitergeber jedoch weitreichende rechtliche Möglichkeiten eingeräumt. Denn bereits der Anschein der Bestechlichkeit kann eine Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.

Arbeitgeber sollten aber nicht nur bei Mitarbeitern, sondern auch bei Geschäftspartner genauer hinschauen. Laut einer PwC-Studie haben viele Betriebe nicht am Schirm, dass Unternehmen auch für das rechtswidrige Verhalten ihrer Geschäftspartner haften können.

Imageverlust durch bestechliche Geschäftspartner

Ein fiktives Beispiel aus der Baubranche verdeutlicht laut PwC das Problem: Die Vertriebsabteilung eines Bauunternehmens engagiert einen externen Berater, der bei einer öffentlichen Ausschreibung unterstützen soll. Der Berater erhält eine Kommission. Dieser finanzielle Anreiz verleitet ihn aber dazu, einen Beamten der ausschreibenden Behörde zu bestechen. Der Beamte nimmt das Geld und nutzt seinen Einfluss für die erwünschte Auftragsvergabe.

Das Beispiel zeigt: Auch wenn die Baufirma hier selbst nicht rechtswidrig gehandelt hat, fällt das Verhalten des Geschäftspartners auf sie zurück und es drohen finanzielle und strafrechtliche Folgen sowie ein empfindlicher Reputationsverlust.

Der Verein Pro Honore klärt auf seiner Internetseite über das Thema auf und gibt Tipps. Außerdem kann sich jeder bei der Vertrauensstelle Hamburg anonym beraten lassen. Auch Transparency International klärt zum Thema Korruption und Wirtschaftskriminalität auf. Das Bundeskriminalamt informiert jährlich über die Wirtschaftskriminalität in Deutschland.

Expertin Manja Schreiner gibt Tipps: Compliance in KMU

Große Konzerne haben meist umfangreiche Vorbeugungs- und Kontrollmechanismen eingeführt, um sich vor Korruption zu schützen. Solche umfangreichen und komplexen Compliance-Maßnahmen können sich kleine Betriebe weder zeitlich noch finanziell leisten. Sie müssen es aber auch nicht, sagt Manja Schreiner, ZDH-Justitiarin und Abteilungsleiterin Recht vom ZDH. Sie erklärt im DHZ-Gespräch, welche Maßnahmen für Handwerksbetriebe geeigenter sind.

DHZ: Wo beginnt juristisch Korruption? Gibt es gewisse Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen – weder vom Chef noch vom Mitarbeiter, zum Beispiel bei Geschenken?

Schreiner: Die Grenzen zur Korruption verlaufen nicht starr, sondern bedürfen einer sehr genauen Prüfung in jedem Einzelfall. Allgemein gesprochen erfasst Korruption die Straftatbestände Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Überall dort, wo versprochene Vorteile, materielle oder immaterielle Geschenke und Leistungen mit der Erwartung an eine Gegenleistung des Geschäftspartners oder Beamten verknüpft werden, liegt der Verdacht der Korruption nahe.

ZDH-Justitiarin und Abteilungsleiterin Recht Dr. Manja Schreiner. - © ZDH/Ortrud Stegner
Manja, Schreiner

Bestimmte Wertgrenzen, die sich am „gesellschaftlich Angemessenen und Üblichen“ orientieren, helfen in der Praxis als Orientierungsmaßstab weiter. So haben viele Behörden und Betriebe interne Wertgrenzen für Geschenke und Einladungen definiert. Für Beamte des Bundes gilt z.B. eine Wertgrenze von 25 Euro, aber es gibt auch Ministerien, die strengere Grenzen für ihre Mitarbeiter definieren, zum Beispiel im Bereich der Beschaffung. 

DHZ: Können Sie den Begriff "Vorteilsgewährung" erklären?

Schreiner: Der Begriff der Vorteilsgewährung ist in § 333 Strafgesetzbuch geregelt und stellt in der Hauptsache das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines – wie auch immer gearteten – Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte Dienstausübung eines Beamten unter Strafe. 

DHZ: Große Unternehmen verfügen in der Regel über die Mittel und das Wissen, Korruptionsprävention zu betreiben. Bei Handwerksbetrieben fehlen oft Zeit und Wissen. Wo sollten daher kleine Betriebe am besten ansetzen, um geeignete Kontrollmechanismen einzuführen?

Schreiner: Die Compliance-Konzepte von weltweit aufgestellten Konzernen erfordern ein umfassendes Know-how sowie erhebliche personelle und finanzielle Kapazitäten. Kleine Betriebe können dies nicht leisten, müssen es aber auch nicht. Es gibt eine Reihe von Grundregeln, die auch für kleine Unternehmen umsetzbar sind: Schaffung von Transparenz in den Geschäftsabläufen, Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Umgang mit Geschäftspartnern und Behörden, Mehr-Augen-Prinzip, konsequente Aufklärung von Verdachtsfällen.

DHZ: Wie können Arbeitgeber am besten verhindern, dass sich Mitarbeiter bestechen lassen?

Schreiner: Unsicherheiten der Mitarbeiter im Umgang mit Einladungen, Geschenken und sonstigen Annehmlichkeiten kann durch gezielte und auf das konkrete Betriebsumfeld ausgerichtete Aufklärung präventiv begegnet werden. Schulungen und interne Regeln wie z.B. die Festlegung konkreter Wertgrenzen, tragen zur Klarheit bei. Gerade in kleinen  Betrieben treten Verstöße gegen derartige Regeln schnell zu Tage, in größeren Betrieben kann die Etablierung eines Kontrollmechanismus sinnvoll sein.

Dies muss der Betriebsinhaber für seinen konkreten Fall beurteilen: Der Vorwurf eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens trifft zwar immer den handelnden Mitarbeiter, aber auch der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass seine betrieblichen Abläufe so ausgestaltet sind, dass dem Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden.