Schnee, Glatteis, gesperrte Straßen. Der Winter bringt nicht nur Romantik, sondern auch echte Probleme im Arbeitsalltag. Was passiert, wenn Arbeitnehmer zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Und: Was gilt, wenn man wegen Schnee oder Lawinen nicht aus dem Urlaub zurückkommt?

Der Grundsatz im Arbeitsrecht lautet: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber schuldet nur Lohn für geleistete Arbeit.
- Der Arbeitsweg gehört zur privaten Sphäre.
- Kommt man zu spät, ist das erst einmal das eigene Problem.
- Im Winter gilt sogar: Jeder muss mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. Das heißt auch: früher losfahren, mehr Zeit einplanen.
Schnee ist kein Überraschungseffekt. Wenn es im Winter schneit oder glatt ist, gilt das rechtlich nicht als außergewöhnlich. Wer trotzdem zu spät kommt, kann sich nicht automatisch entschuldigen.
Mögliche Folgen können Lohnkürzung für die ausgefallene Zeit und Abmahnung bei häufiger Unpünktlichkeit sein. In schweren Fällen sogar Kündigung. Denn: Verspätungen eines Arbeitnehmers könnte der Arbeitgeber als pflichtwidriges Verhalten werten.
Was gilt bei echten Ausnahmesituationen?
Anders sieht es bei Ereignissen aus, mit denen niemand rechnen muss - beispielsweise über Nacht umgestürzte Bäume, plötzliche Straßensperren, Lawinenabgänge oder Verkehrsanbindungen, die vollständig ausfallen. Hier trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Aber – und das überrascht viele – ein Anspruch auf Bezahlung besteht trotzdem nicht. Der Grund ist, dass der Arbeitsausfall nicht "in der Person" des Arbeitnehmers liegt, sondern an der allgemeinen Verkehrslage. Das betrifft alle – und bleibt rechtlich ohne Lohnanspruch.
Schnee, Stau, Bahn fällt aus: Gibt es trotzdem Gehalt?
Kurz gesagt: Nein. Kann der Arbeitsplatz wetterbedingt nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden, entfällt der Vergütungsanspruch. Aber wichtig: Allein das rechtfertigt in der Regel keine Abmahnung oder Kündigung, wenn kein Verschulden vorliegt.
Auch das kommt vor: Der Urlaub endet, aber die Straßen sind dicht. Eine Lawine blockiert die Zufahrt. Die Rückreise ist objektiv unmöglich. Ist es für Arbeitnehmer unmöglich, aus dem Winterurlaub zurückzukehren, gilt rechtlich folgendes.
- Kein Verschulden des Arbeitnehmers.
- Aber auch kein Anspruch auf Lohn.
- Urlaub verlängert sich nicht automatisch.
- Eine frühzeitige Information des Arbeitgebers ist Pflicht.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Klar kommunizieren. Kommt es im Winter häufiger zu Verspätungen, hilft Transparenz. Empfehlenswert ist, eine kurze Info im Intranet, ein Aushang im Betrieb sowie der klare Hinweis, dass verspätete Arbeitszeit nicht bezahlt wird. Das schafft Klarheit – und beugt Konflikten vor.
Fazit: Schnee entschuldigt nicht alles. Winterwetter ist ärgerlich, aber rechtlich oft eindeutig. Wer zu spät kommt, trägt meist selbst das Risiko. Gleichzeitig gilt: Nicht jede Verspätung rechtfertigt arbeitsrechtliche Sanktionen.
Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.