Bei Vermögensübertragung hört man oftmals den Begriff "vorweggenommene Erbfolge". Damit ist nichts anderes gemeint als die Schenkung von Vermögen. Diese bietet steuerliche Vorteile. Wie Sie diese richtig nutzen – ein Überblick.

Die Erbschaft und die Schenkung werden steuerlich fast identisch behandelt. Das Finanzamt beziffert die Höhe der Schenkung, zieht davon persönliche Freibeträge des Beschenkten ab und besteuert das Restvermögen. Doch die Schenkung hat einen enormen Vorteil gegenüber der Erbschaft.
- Erster Vorteil: Der Schenker lebt noch.
- Zweiter Vorteil: Die persönlichen Freibeträge, bis zu deren Höhe eine Schenkung schenkungssteuerfrei bleibt, können alle zehn Jahre erneut ich Anspruch genommen werden.
Welche persönlichen Freibeträge gibt es bei einer Schenkung?
Ob eine Schenkung beim Beschenkten die Festsetzung einer Schenkungsteuer auslöst und in welcher Höhe, hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Beschenkte und der Schenker zueinander stehen. Bei verwandtschaftlichem Verhältnis winken hohe Freibeträge, für nicht Verwandte Beschenkte sind nur 20.000 Euro steuerfrei.
Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
| Beschenkte | Freibetrag | Steuerklasse |
| Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 Euro | I |
| Kinder; Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind; Stief- und Adoptivkinder | 400.000 Euro | I |
| Enkelkinder, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
| Eltern und Großeltern bei Schenkung | 20.000 Euro | I |
| Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 Euro | III |
| Alle anderen Beschenkten | 20.000 Euro |
Die Steuerklasse bei der Schenkungsteuer hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun. Hierbei handelt es sich um eine reine Schenkungssteuerklasse. Je nach dieser Steuerklasse richten sich der persönliche Freibetrag und der Steuersatz, der auf das nach Abzug des Freibetrags noch verbleibende Vermögen anfällt.
Profitieren Kinder mit zwei Elternteilen doppelt?
Kinder, die Vermögen geschenkt bekommen, profitieren bei den persönlichen Freibeträgen doppelt, wenn das geschenkte Vermögen beiden Elternteilen gehört.
Beispiel: Die Eheleute Huber besitzen zwei Häuser im Wert von jeweils 700.000 Euro. Sie sind beide jeweils zur Hälfte Eigentümer und möchten jeweils ein Haus der Tochter und ein Haus dem Sohn schenken. Daneben möchten Sie noch jedem Kind jeweils 100.000 Euro schenken.
Folge:
| Tochter | Sohn | |
| Wert der Schenkung | 800.000 Euro | 800.000 Euro |
| Freibetrag für Elternteil 1 | -400.000 Euro | -400.000 Euro |
| Freibetrag für Elternteil 2 | -400.000 Euro | -400.000 Euro |
| Zu versteuern bei der Erbschaftsteuer | 0 Euro | 0 Euro |
Fazit: Die beiden Kinder müssen also für das geschenkte Vermögen keine Schenkungsteuer bezahlen. Und das können die Eltern alle zehn Jahre wiederholen.
Sind Kettenschenkungen erlaubt?
Zur steueroptimalen Ausnutzung der Freibeträge sind Kettenschenkungen erlaubt. Die Kettenschenkung wird vom Finanzamt nur dann nicht anerkannt, wenn die erste Schenkung mit der Auflage der Weiterschenkung verbunden ist.
Beispiel: Dem Vater gehört eine Immobilie, die er seiner Tochter schenken möchte (Wert 800.000 Euro).
Variante 1: Er schenkt seiner Tochter die Immobilie ohne Gestaltungsüberlegungen.
Variante 2: Er schenkt zuerst seiner Frau die Hälfte der Immobilie. Anschließend schenken beide Eltern den Anteil an Ihrem Haus der Tochter.
Folgen:
| Variante 1: | Die Tochter muss 400.000 Euro der Schenkung versteuern. |
| Variante 2: | Weder bei der Mutter ( Freibetrag 500.000 Euro bei Schenkung des hälftigen Hauses von ihrem Mann), noch bei der Tochter (2x 400.000 Euro) fallen Schenkungsteuer an. |
Wie hoch sind die Steuersätze bei Schenkungen?
Übersteigt das geschenkte Vermögen die persönlichen Freibeträge, wird für dieses übersteigende Vermögen Schenkungsteuer fällig. Anders als bei der Einkommensteuer sind die Steuersätze bei der Schenkungsteuer gestaffelt . Die Höhe des Steuersatzes hängt zum einen von der Höhe des übertragenen Vermögens ab und zum anderen von der Schenkungssteuerklasse, in die der Beschenkte gehört.
Höhe der Schenkungssteuersätze
| Wert der steuerpflichtigen Schenkung bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
| 75.000 Euro | 7% | 15% | 30% |
| 300.000 Euro | 11% | 20% | 30% |
| 600.000 Euro | 15% | 25% | 30% |
| 6.000.000 Euro | 19% | 30% | 30% |
| 13.000.000 Euro | 23% | 35% | 50% |
| 26.000.000 Euro | 27% | 40% | 50% |
| Über 26.000.000 Euro | 30% | 43% | 50% |
Beispiel: Handwerker Huber schenkt seiner Lebensgefährtin eine Wohnung im Wert von 200.000 Euro. Die Höhe der Schenkungsteuer wird folgendermaßen ermittelt:
| Wert der Schenkung | 200.000 Euro |
| Steuerklasse | III |
| Abzüglich Freibetrag | -20.000 Euro |
| Steuerpflichtige Schenkung | 180.000 Euro |
| Steuersatz für Vermögen bis 180.000 Euro in Steuerklasse III | 30% |
| Fällige Schenkungsteuer | 54.000 Euro (30% von 180.000 Euro) |
kös
Dieser Artikel wurde zuletzt am 22.09.2015 aktualisiert.