Die Zahl der Scheinselbstständigen in Deutschland ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Unternehmen wie Mitarbeitern drohen hohe Nachzahlungen an die Sozialkassen, wenn die Scheinselbstständigkeit auffliegt. Eine Studie zeigt nun, wer besonders häufig als Scheinselbstständiger arbeitet.
Umso jünger und umso weniger gut jemand qualifiziert ist, umso höher ist sein Risiko als Scheinselbstständiger zu arbeiten. Das zeigt eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB). Demnach haben Erwerbstätige unter 25 Jahren ein sechs Prozent höheres Risiko, scheinselbstständig zu sein, als Menschen im Alter von 35 bis 44 Jahren. Um drei Prozent erhöht zudem das Fehlen eines beruflichen Abschlusses das Risiko einer scheinselbstständigen Beschäftigung.
Scheinselbstständigkeit: weitere Risikogruppen
- Personen, die sich selbstständig machen und zuvor arbeitslos waren. Bei ihnen steigt mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit das Risiko einer scheinselbstständigen Beschäftigung um etwa ein Prozent je Jahr der Arbeitslosigkeit an.
- Personen mit Migrationshintergrund: Sie weisen ein zwei Prozent höheres Risiko auf, scheinselbstständig zu sein.
- Um zwei Prozent liegt das Risiko, als Scheinselbstständiger beschäftigt zu sein, bei Frauen höher als bei Männern.
Das IAB hat die Zahl der Scheinselbstständigen, die leider nur aus dem Jahr 2014 stammen, mit denen einer ähnlichen Untersuchung aus dem Jahr 1995 verglichen und gibt deshalb einen Anstieg der Zahl der potenziell scheinselbstständig Beschäftigten von 170.000 Personen im Haupterwerb auf 235.000 Personen an. Allerdings müsse man bei der Bewertung dieser Zahlen die deutlich gestiegene Zahl der Erwerbstätigen insgesamt sowie insbesondere die steigende Zahl der Solo-Selbstständigen berücksichtigen, teilt das IAB mit.
Im Vergleich zu denjenigen, die in ihrer Hauptbeschäftigung als scheinselbstständig gelten, ist die Zahl der als potenziell scheinselbstständig eingestuften Nebentätigkeiten deutlich gesunken: von 329.00 im Jahr 1995 auf 158.000 im Jahr 2014.
Scheinselbstständigkeit: Keine einheitliche Regelung
Das IAB beruft sich bei seiner Einschätzung auf die Vorgaben des sogenannten (BAG)-Modells, das sich an der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auf Länder- und Bundesebene orientiert und nimmt dies zur Grundlage, um Scheinselbstständigkeit zu definieren. Andere Modelle greifen in der Einschätzung nicht so strenge Kriterien auf und so könnte die Zahl der Scheinselbstständigen in Deutschland noch höher liegen. Denn in der Tat gibt es keine 100-prozentige Festlegung darauf, wann eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Scheinselbstständigkeit ist eine Falle in die niemand treten möchte. Einerseits werden freien Mitarbeitern bei diesem Modell Sozialversicherungen und Arbeitnehmerrechte vorenthalten. Andererseits bekommen echte Selbstständige keine Aufträge mehr, weil Unternehmen kein Risiko eingehen wollen und Scheinselbstständigkeit befürchten. "Das Problem ist, dass es keine klaren Kriterien mehr gibt, wann Scheinselbstständigkeit vorliegt", sagt der Gründercoach Andreas Lutz.
Von Scheinselbstständigkeit ist dann die Rede, wenn ein Mitarbeiter offiziell selbstständiger Unternehmer ist, tatsächlich aber ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ausschlaggebend für die Einordnung ist immer die Gesamtschau: "Allerdings gewichtet jeder Richter etwas anders", kritisiert Lutz. Für die Betroffenen sei deshalb häufig nicht klar, was geht und was nicht.
Entscheidend ist, wie der tatsächliche Arbeitsalltag aussieht. " Scheinselbstständigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Auftraggeber Weisungen erteilen kann hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeit", sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Der Gesetzgeber geht dann von einer abhängigen Beschäftigung aus.
Neben der Weisungsbefugnis ist zudem die Eingebundenheit in den Betrieb ein Kriterium für Scheinselbstständigkeit. Auch wenn der Mitarbeiter eine E-Mail-Adresse oder Visitenkarte der Firma nutzt, deutet das auf Eingliederung in den Betrieb hin. "Selbstständige sollten sich deshalb ganz klar als Externe kennzeichnen", empfiehlt Michael Schreier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.
Scheinselbstständigkeit: die Unternehmerfalle
Gibt sich eine Person als Selbstständiger aus, obwohl eigentlich eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, ist von Scheinselbstständigkeit die Rede. In diesem Fall drohen empfindliche Strafen. Wie Sie sich schützen können.
Scheinselbstständigkeit ist ein Risiko, das manchmal überhaupt nicht als Rechtsverstoß erkannt wird. Dennoch ist es die Pflicht im Vorfeld genau abzuklären, ob wirklich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder ob es sich eigentlich um eine verdeckte Arbeitnehmertätigkeit handelt und damit um Scheinselbstständigkeit.
Verschiedene Merkmale lassen auf Scheinselbstständigkeit schließen.
Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
Hinweise auf Scheinselbstständigkeit sind:
- der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter hat keinen weiteren Auftraggeber .
- der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter hat kein für die Selbstständigkeit kennzeichnendes unternehmerisches Risiko .
- die Arbeitszeiten werden dem Subunternehmer oder freien Mitarbeiter fest vorgegeben, Eine Wahlfreiheit, wann die Tätigkeit ausgeübt wird, gibt es nicht.
- es ist vereinbart, dass alle Weisungen des Auftraggebers befolgt werden müssen. Ein selbstständiges Entscheiden ist nicht gegeben .
- der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter muss in kurzen und regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit berichten .
- Die Arbeit muss in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm festgelegten Orten stattfinden .
- der Subunternehmer oder freie Mitarbeiter wird mit dem Einsatz vorgegebener Hard- und Software in seiner Tätigkeit kontrolliert .
Welche Konsequenzen drohen bei Scheinselbstständigkeit?
Beschäftigt ein Handwerksunternehmer doch eher einen verdeckten Arbeitnehmer als einen Selbstständigen
- können hohe Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben gefordert werden. Die Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt führen dazu Überprüfungen durch.
- können Säumniszuschläge erhoben werden .
- wird eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen droht ein Bußgeldverfahren .
- in besonders schweren Fällen kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden .
Wie kann Scheinselbstständigkeit vermieden werden?
- führen Sie eine kritische Selbstüberprüfung durch, ob einer der möglichen Anhaltspunkte von Scheinselbstständigkeit erfüllt ist .
- beantragen Sie eine freiwillige Statusfeststellung (gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung .
- werfen Sie einen Blick in den Katalog der Deutschen Rentenversicherung (nach Berufsgruppen gegliedert) zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
- stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft.
Hohe Nachzahlungen drohen Scheinselbstständigen
Ein weiterer Grund für Scheinselbstständigkeit könnte der Versuch sein, Sozialversicherungsbeiträge einzusparen . Betroffene freie Mitarbeiter können sich in diesem Fall an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort wird auf Antrag noch vor Aufnahme der Beschäftigung geprüft, ob es sich bei der Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung handelt oder nicht. Sollte dabei die Sozialversicherungspflicht festgestellt werden, tritt die Kasse an den Arbeitgeber heran und zieht die Beiträge ein.
Wird die abhängige Beschäftigung erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt, drohen hohe Nachzahlungen. Der Arbeitnehmer muss seine Sozialabgaben für maximal drei Monate nachzahlen, die Ansprüche an den Arbeitgeber verjähren erst nach vier Jahren. Wurden die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, kann der Betrieb sogar noch 30 Jahre später belangt werden. "Das Finanzamt kann rückwirkend für vier Jahre auch die Lohnsteuer von dem Betrieb fordern", ergänzt Anwalt Schreier.
Möglichst viel räumliche und zeitliche Flexibilität
Um die Gefahr von Scheinselbstständigkeit zu minimieren, sollte vertraglich möglichst viel räumliche und zeitliche Flexibilität vereinbart und auf Anwesenheitspflicht verzichtet werden. "Es kann auch hilfreich sein, sich nicht nach Stunden, sondern nach Werk bezahlen zu lassen", sagt Andreas Lutz. Also eine Rechnung für die Lieferung einer bestimmen Leistung zu schreiben und nicht über die Arbeitszeit. Der Nachteil: Beansprucht ein Auftrag mehr Zeit, kann man sich hierbei schnell verkalkulieren.
Besonders bitter für Betroffene: Auch wenn sie Sozialabgaben abführen müssen, werden ihnen Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz und bezahlter Urlaub oft weiter verweigert. Wichtig ist, die Fallstricke der Scheinselbstständigkeit zu erkennen und zu vermeiden, bevor es zu spät ist.
Weitere Informationen gibt es beim Verband der Gründer und Selbstständigen oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. dpa/ dhz
Scheinselbstständigkeit: So verhindern Sie Lohnsteuernachzahlungen
Arbeiten Sie mit einem selbstständigen Geschäftspartner zusammen, der nur auf Ihre Anweisungen hin tätig wird, kann es sein, dass es sich bei ihm um einen Scheinselbstständigen handelt. Das hätte fatale steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Ob ein Risiko besteht, können Sie unkompliziert prüfen.
Das Thema Scheinselbstständig ist deshalb so brisant, weil es sein kann, dass bei der nächsten Prüfung der Deutschen Rentenversicherung auf einmal unterstellt wird, dass der Selbstständige ein Arbeitnehmer ist.
Fatale Folgen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Zudem müssen die erstattete Vorsteuer aus der Rechnung des Nichtunternehmers ans Finanzamt zurückzahlen.
Merkmale der Scheinselbstständigkeit
Dafür, dass ein selbständiger Geschäftspartner eher scheinselbständig ist, sprechen insbesondere folgende Merkmale:
- Der Selbstständige hat in Ihrem Unternehmen einen festen Arbeitsplatz.
- Der Selbstständige kann nicht frei entscheiden, wann er was macht. Sie erteilen ihm Weisungen.
- Der Selbstständige hat selbst keine eigenen Arbeitnehmer.
- Er hat kein Unternehmerrisiko.
- Er hat nur einen einzigen Auftraggeber – nämlich Sie.
Sollten Sie nun in Grübeln kommen, ob ein in Ihrem Unternehmen tätiger Selbstständiger ein Scheinselbstständiger sein könnte, sollten Sie schnellstens aktiv werden und bei der Deutschen Rentenversicherung eine Statusfeststellung nach§7a SGB IV beantragen.
Tipp: Das Statusfeststellungsverfahren bietet die Deutsche Rentenversicherung nur in Zweifelsfällen an. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie anhand der vorgenannten Merkmale nicht sicher sind, ob diese zu einer Scheinselbständigkeit führen oder wenn der Selbstständige trotz klarer Hinweis auf eine Scheinselbstständigkeit darauf poch, wie ein Selbstständiger behandelt zu werden. dhz
Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt.
Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.