Scheinarbeitsvertrag nicht wirksam

Kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen

Scheinarbeitsvertrag nicht wirksam

Wird ein Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen, liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 29. Oktober 2009 (Az. L 10 KR 20/04).

Eine Frau schloss, nachdem sie von ihrer schweren Krebserkrankung erfahren hatte, noch im Krankenhaus mit ihrem selbstständig tätigen Ehemann einen Arbeitsvertrag als leitende Angestellte mit einem sehr hohen Gehalt. Wegen ihrer Erkrankung konnte sie jedoch von Anfang an keine Arbeitsleistungen erbringen.

Die Krankenkasse durfte daher eine zunächst in Unkenntnis dieser Umstände erteilte Bestätigung der Sozialversicherungspflicht zurücknehmen, da der Arbeitsvertrag nach Ansicht des Gerichts nur zum Zweck geschlossen worden ist, der Ehefrau einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verschaffen.hm