Bonuszahlung an Arbeitnehmer Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung

Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer Rahmenvereinbarung Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit dem Arbeitgeber festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus Verschulden des Arbeitgebers für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dies beim Schadensersatz angemessen zu berücksichtigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 12.12.2007, Az.: 10 AZR 97/07) hervor.

Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung

Ein Berater bei einer Bank klagte vor dem BAG eine Bonuszahlung für das Jahr 2004 ein. Ihm wurde im Arbeitsvertrag die Teilnahme an einem Bonussystem zugesagt. Die Bonuszahlung und ihre Höhe hing vom Geschäftsergebnis sowie von der individuellen Leistung ab. Eine vorformulierte Klausel bestimmte, dass die Bonuszahlung in jedem Falle freiwillig erfolge und ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet werde. Außerdem war formularmäßig geregelt, dass der Anspruch auf Zahlung eines Bonus entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres gekündigt ist. Nachdem der Berater in den Vorjahren jeweils einen Bonus erhalten hatte, verweigerte der Arbeitgeber dem Berater die Zahlung eines - anteiligen - Bonus für 2004 aufgrund dessen Eigenkündigung zum 30. September 2004.

Das BAG hielt sowohl die Klausel, die die Freiwilligkeit der Bonuszahlung vorsieht, als auch die Stichtagsregelung für unwirksam. Die Vertragsklauseln seien in sich widersprüchlich und damit nicht klar und verständlich. Sie verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen das für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende "Transparenzgebot". Soweit die Klauseln einen Rechtsanspruch des Klägers auf eine Bonuszahlung ausschließen, widersprächen sie der dem Kläger im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am Bonussystem. Da die Stichtagsregelung bezüglich der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis nicht auf die Höhe der Bonuszahlung abstelle, sei sie jedenfalls insoweit zu weit gefasst. Sie benachteilige den Arbeitnehmer deshalb unangemessen und sei daher unwirksam.

Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine Rechtssprechung zur Angemessenheit von Rückzahlungs- und Stichtagsregelungen geändert.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen.