Die Sicherungsverwahrung für gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter in Deutschland muss komplett neu gestaltet und deutlicher von der Strafhaft abgegrenzt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter erklärten sämtliche gesetzlichen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig.
Sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Karlsruhe/Berlin (dapd). Die Sicherungsverwahrung für gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter in Deutschland muss komplett neu gestaltet und deutlicher von der Strafhaft abgegrenzt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter erklärten sämtliche gesetzlichen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Bund und Länder müssten bis Mai 2013 ein gesetzliches Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung entwickeln, das auf Therapie ausgerichtet sei und eine realistische Entlassungsperspektive eröffne.
Automatisch muss nach dem Urteil zwar kein Sicherungsverwahrter freigelassen werden. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) rechnet dennoch in Kürze mit der Freilassung einer "großen Anzahl" gefährlicher Gewalttäter. Denn Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hatte betont: "Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen weiter verwahrt werden, die anderen müssen freigelassen werden." Insgesamt befinden sich rund 500 Menschen in Deutschland in Sicherungsverwahrung.
Das Karlsruher Gericht ordnete an, dass die verfassungswidrigen Vorschriften zwar bis spätestens 31. Mai 2013 weiter anwendbar sind. Zu prüfen sei aber in jedem Einzelfall, ob bei einer Freilassung "künftige schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" des Betroffenen drohen würden. Nötig sei eine "strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit".
Die geltenden Regelungen sind laut Urteil mit dem Freiheitsgrundrecht der Betroffenen nicht vereinbar. Denn derzeit genüge der tatsächliche Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Es liege ein Verstoß gegen das "Abstandsgebot" vor, wonach die Sicherungsverwahrung grundsätzlich anders ausgestaltet sein müsse als die vorherige Strafhaft. Die Sicherungsverwahrung sei keine Strafe, sondern diene allein der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Sie sei wie ein "Sonderopfer" des Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit.
Die seit Jahresbeginn geltende Reform der Sicherungsverwahrung muss damit nachgebessert werden. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte in Berlin allerdings, die Richter hätten die "grundlegende Weichenstellung" der Reform nicht infrage gestellt. Die Voraussetzungen, unter denen ein Straftäter in Sicherungsverwahrung genommen werden kann, seien nicht beanstandet worden.
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, forderte die Schaffung separater Einrichtungen für Betroffene. Der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Jerzy Montag, sagte, der Vollzug der Sicherungsverwahrung müsse nun "radikal verändert werden". Die Bundesregierung stehe nach dem Urteil vor einem "rechtspolitischen Scherbenhaufen".
Als verfassungswidrig gelten nun auch die Vorschriften zu den sogenannten "Altfällen", bei denen die Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus nachträglich verlängert oder erst am Haftende nachträglich angeordnet wurde. Hier sei das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt worden.
In solchen "Altfällen" dürfe die Sicherungsverwahrung nur noch unter der Bedingung aufrechterhalten werden, dass der Untergebrachte an einer psychischen Störung leidet. Zusätzlich müsse aus seinem Verhalten oder seiner Person eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten" abzuleiten sein. Die Gerichte müssten dies nun "unverzüglich" prüfen. Hier dürfte es noch um etwa 60 bis 70 Personen gehen. Lägen die nötigen Voraussetzungen nicht vor, müssten die Betroffenen bis 31. Dezember 2011 freigelassen werden.
Das Verfassungsgericht näherte sich nun im Wesentlichen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg an, der mehrfach die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung gerügt hatte.
Karlsruhe entschied nun konkret über die Verfassungsbeschwerden von vier in Sicherungsverwahrung befindlichen Straftätern - davon zwei aus Bayern und je einem aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen.
(AZ: 2 BvR 2365/09 u.a. - Urteil vom 4. Mai 2011)
dapd
