Bundesverfassungsgerichtspräsident Voßkuhle fordert "freiheitsorientiertes Gesamtkonzept" Sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Die Sicherungsverwahrung für gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter in Deutschland muss komplett neu gestaltet und deutlicher vom Strafvollzug abgegrenzt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden.

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Sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Karlsruhe (dapd). Die Sicherungsverwahrung für gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter in Deutschland muss komplett neu gestaltet und deutlicher vom Strafvollzug abgegrenzt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden.

Die Karlsruher Richter erklärten alle gesetzlichen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Bund und Länder müssten ein neues gesetzliches Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung entwickeln. Dieses "freiheitsorientierte" Konzept müsse auf Therapie ausgerichtet sein und dem Untergebrachten eine realistische Entlassungsperspektive eröffnen.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle brachte die Entscheidung des Zweiten Senats mit folgenden Worten auf den Punkt: "Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen weiter verwahrt werden, die anderen müssen freigelassen werden." Insgesamt befinden sich rund 500 Menschen in Deutschland in Sicherungsverwahrung.

Das Karlsruher Gericht ordnete, dass bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung spätestens bis 31. Mai 2013 die verfassungswidrigen Vorschriften weiter anwendbar sind. Zu prüfen sei, ob bei einer Freilassung "künftige schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" des Betroffenen drohen würden. Nötig sei eine "strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit". Um ein "rechtliches Vakuum" zu vermeiden, habe das Gericht die Übergangsfrist angeordnet. Ansonsten hätten alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen "sofort freigelassen werden müssen", sagte Voßkuhle.

Die bestehenden Regelungen seien mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar, entschied das Verfassungsgericht. Derzeit genüge der tatsächliche Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.

Es liege ein Verstoß gegen das "Abstandsgebot" vor, wonach die Sicherungsverwahrung grundsätzlich anders ausgestaltet sein müsse als die vorherige Strafhaft. Denn während die Freiheitsstrafe der Vergeltung begangener Straftaten diene, diene die Sicherungsverwahrung "allein" der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Sie sei wie ein "Sonderopfer" des Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit.

Die konkret mit Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verletzen dem Urteil zufolge auch das Gebot des Vertrauensschutzes.

In solchen sogenannten "Altfällen" dürfe die Sicherungsverwahrung nur noch unter der Bedingung aufrechterhalten werden, dass der Untergebrachte an einer psychischen Störung leidet. Zusätzlich müsse aus seinem Verhalten oder seiner Person eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten" abzuleiten sein. Die Gerichte müssten dies nun "unverzüglich" in jedem Einzelfall prüfen. Lägen die nötigen Voraussetzungen nicht vor, müssten die betroffenen Häftlinge bis spätestens 31. Dezember 2011 freigelassen werden. Expertenschätzungen zufolge steht eine solche Prüfung nun bei noch etwa 60 bis 70 "Altfällen" in Deutschland an.

Denn etwa 35 von ehemals rund 100 betroffenen Sicherungsverwahrten in Deutschland sind einem "Spiegel"-Bericht zufolge bereits aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf freien Fuß gesetzt worden. Der EGMR hatte sowohl die deutsche Praxis der rückwirkenden Verlängerung wie auch der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention gewertet. Straßburg hatte in den Maßnahmen eine unzulässige verkappte Strafverlängerung gesehen. Das Bundesverfassungsgericht näherte sich nun der EGMR-Rechtsprechung an, ohne sie komplett zu übernehmen.

Das Gericht entschied konkret über die Verfassungsbeschwerden von vier in Sicherungsverwahrung befindlichen Straftätern - davon zwei aus Bayern und je einem aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Bei zwei Klägern wurde Sicherungsverwahrung nachträglich erst kurz vor Ende der Haft verhängt. Die anderen beiden Beschwerdeführer rügten, dass sie nicht nur zehn Jahre wie ursprünglich vorgesehen, sondern unbefristet verwahrt werden sollen. Das Urteil des Zweiten Senats fiel laut Voßkuhle "weitgehend einstimmig".

(AZ: 2 BvR 2365/09 u.a. - Urteil vom 4. Mai 2011)

dapd