Beträge für freie Kost und Unterkunft Sachbezugswerte 2010 geringfügig geändert

Bundesregierung setzt Beträge für freie Kost und Unterkunft fest. Der Gesamtbetrag für freie Verpflegung steigt um monatlich fünf Euro auf 215 Euro. Aufgrund des nur geringfügig gestiegenen Indexes für Unterkunft und Mieten wurde von einer Erhöhung der Sachbezüge für diesen Bereich abgesehen. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Günther Reichenthaler

Sachbezugswerte 2010 geringfügig geändert

Für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge gilt für das gesamte Bundesgebiet für frei oder verbilligt gewährte Kost ein monatlicher Betrag von 215 Euro. Soweit die Verpflegung auch Familienangehörigen des Arbeitnehmers gewährt wird, ist für volljährige Angehörige der gleiche Betrag anzusetzen. Für bis zu siebenjährige Kinder werden 30 Prozent, für bis zu 14-jährige Kinder 40 Prozent sowie für Jugendliche 80 Prozent der " Verpflegungspauschale" hinzugerechnet.

Erhält der Arbeitnehmer nur teilweise freie Verpflegung, ist für das Frühstück ein monatlicher Teilbetrag von 47 Euro, für Mittag- und Abendessen von jeweils 84 Euro zu berücksichtigen. Für ein unentgeltlich gewährtes Mittag- oder Abendessen ist 2010 ein Betrag von 2,80 Euro maßgebend.

Die Bereitstellung oder Überlassung von Getränken, wie zum Beispiel Kaffee, Tee oder Mineralwasser während der Arbeit ist weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei, da dies nicht als Verpflegung beziehungsweise als vollständige Mahlzeit anzusehen ist.

Freie Unterkunft

Der Pauschalbetrag beträgt 2010 unverändert einheitlich für das gesamte Bundesgebiet 204 Euro. Als freie Unterkunft gelten einzelne Zimmer oder Wohnungen, die zum Beispiel mehreren Mitarbeitern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers reduziert sich der vorstehend genannte Betrag. Detaillierte Auskünfte für den Einzelfall erteilen hierzu die Krankenkassen als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.

Dies gilt auch, sofern die freie Unterkunft auch Familienangehörigen gewährt wird.

Wenn einem Mitarbeiter oder Auszubildenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen ein eigener Haushalt geführt werden kann, ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils der ortsübliche Mietwert anzusetzen. Ist die "Miete" nicht oder nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu ermitteln, sind ebenfalls unverändert - je Quadratmeter 3,55 Euro pauschal anzusetzen. Bei einfacher Ausstattung der Wohnung, etwa wenn keine Sammelheizung oder kein eigenes Bad vorhanden sind, gilt als Pauschalwert 2,88 Euro je Quadratmeter.

Berufsbildungsgesetz beachten

Der jeweilige Monatsbetrag ist durch 30 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Tage zu multiplizieren, wenn der oder die Sachbezüge nur für Teile eines Monats gewährt werden. So ergibt sich der genannte Betrag für ein Mittagessen von 2,80 Euro, indem der Monatsbetrag von 84 Euro durch 30 geteilt wird.

Bei der Anrechnung von Kost und Logis für Auszubildende sind zusätzlich die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes zu beachten. Diese beschränkt die Anrechnung auf höchstens 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung.