Plötzlich ein Anruf und der Arbeitseinsatz beginnt. Wer Rufbereitschaft hat, muss dafür sorgen, dass er erreichbar ist. Als Arbeitszeit gilt dennoch nur die Zeit, in der man tatsächlich arbeitet. Aber wie sieht es mit der Vergütung aus – mit einem Zeitausgleich und mit der Zeiterfassung? Rechtliches zur Rufbereitschaft im Handwerk auf einen Blick.

Ob Heizungsmonteur, Anlagenmechaniker, Installateur von sanitären Anlagen oder auch Elektriker: In einigen Handwerksberufen ist es wichtig, dass Arbeitnehmer manches Mal auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiten spontan einsatzbereit sind. Denn Heizungs- und Stromausfälle oder Rohrbrüche halten sich nun mal nicht an die gängigen Arbeitszeiten. Sie treten auch nachts oder am Wochenende auf. Notfalleinsätze können als Bereitschaftsdienste organisiert sein oder auch als Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer nicht vor Ort im Betrieb ausharren muss. Oftmals sind bei der Organisation die Betriebsgröße und das Einsatzgebiet ausschlaggebend. Verbreiteter ist im Handwerk die Rufbereitschaft.
Rufbereitschaft bis 22 Uhr oder rund um die Uhr
Wie viele Arbeitnehmer in Deutschland regelmäßig oder gelegentlich für eine Rufbereitschaft zur Verfügung stehen, wird nirgends statistisch erfasst. Notdienste anzubieten, gehört aber beispielsweise für viele Betriebe der SHK-Branche zum Alltag. "Die überwiegende Mehrheit bietet heute Notdienste an. Bei kleineren Betrieben geht der bis 22 Uhr. Bei größeren rund um die Uhr", erklärt Frank Ebisch vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima. Wenn es Verträge etwa zum Contracting gäbe, gehören die Notdienste sogar mit zu vertraglichen Regelungen. Zudem gibt es auch sogenannte Innungsnotdienste. Dabei übernimmt ein Betrieb für den gesamten Innungsbereich einen nachgeordneten Notdienst für den Fall, dass der angestammte Betrieb nicht erreichbar ist.
Im Jahresdurchschnitt liegt die Anzahl der Notdiensteinsätze im SHK-Handwerk laut Ebisch pro Betrieb in etwa bei fünf bis sechs Stunden die Woche. Während in kleinen Firmen oft die Chefs selbst den Notdienst bzw. eine Rufbereitschaft übernehmen, gibt es bei den größeren Betrieben meist fest eingeteilte Dienste – dann auch manches Mal als Bereitschaftsdienst mit festgelegtem Arbeitsort. "Diese Einsatzzeiten bekommt man extra vergütet", sagt der Branchensprecher und weist darauf hin, dass ein Zeitausgleich – für die Not- und Bereitschaftsdienste an Werktagen – selten ermöglicht werden kann. Dann werden Einsatzzeiten einer Rufbereitschaft als Überstunden verbucht und entsprechend zusätzlich entlohnt.
Aber wie wird die Rufbereitschaft dann entlohnt? Was gilt grundsätzlich rechtlich – was bei den Arbeitszeiten und der Zeiterfassung? Wie unterscheidet sie sich vom Bereitschaftsdienst? – Ein Überblick.
Was macht die Rufbereitschaft aus?
Hat ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft, darf er in der Regel selbst entscheiden, wo er sich aufhält. Voraussetzung: Er/sie muss dazu in der Lage sein, im Bedarfsfall zeitnah am jeweiligen Einsatzort zu erscheinen. Die Zeit der Rufbereitschaft gilt erst dann als Arbeitszeit, wenn ein Einsatz erfolgt. Die Zeit, in der der Arbeitnehmer "auf Abruf" ist, ist Freizeit. Meistens wird die Rufbereitschaft so organisiert, dass dafür ein mobiles Telefon mit einer Notrufnummer zur Verfügung steht, auf dem die Notfallanrufe eingehen.
Wie schnell der oder die Betreffende am Einsatzort sein muss, ist nicht im Minutentakt festgelegt. So darf beispielsweise die in der Rufbereitschaft vorgegebene Reaktionszeit nicht zu kurz sein. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Aktenzeichen: C-518/15). In dem Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der auf Abruf innerhalb von acht Minuten auf der Wache sein musste. Das war dem Gericht zu wenig: Arbeitnehmer in Rufbereitschaft müssten dazu in der Lage sein, privaten Tätigkeiten nachzugehen – ohne die Gefahr ständiger Unterbrechungen, bei denen sie sofort alles stehen und liegen lassen müssen, befanden die Richter. Da der Ort, an dem man sich während einer Rufbereitschaft aufhalten muss, nicht festgelegt ist, kann auch der Weg zum Einsatzort und die Zeit dorthin nicht genau geregelt sein.
Dennoch müssen die Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft erreichbar sein. Sie tragen selbst die Sorge dafür, dass sie Anrufe empfangen können. So können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn man sich im Bereitschaftsdienst befindet und nicht erreichbar ist.
Wie unterscheidet sich die Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst?
Im Unterschied dazu gilt ein Bereitschaftsdienst in der Regel komplett als Arbeitszeit und wird auch dementsprechend mit einem bestimmten Stundensatz vergütet. Juristisch entscheidender Unterschied dabei ist, wo sich der Arbeitnehmer aufhalten muss: Verpflichtet er sich, auf dem Betriebsgelände oder an einem anderen festgelegten Ort zu bleiben, ist das ein Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit. Das gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer währenddessen ausruhen kann oder wenn der festgelegte Aufenthaltsort seine Privatwohnung ist. Wichtig: Der Arbeitsort ist festgelegt und darf während der Einsatzzeit nicht verändert werden.
Die Vergütung während eines Bereitschaftsdienstes liegt oftmals ein bisschen niedriger als das normale Arbeitsentgelt. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings entschieden, dass Arbeitgeber auch in der Bereitschaftszeit mindestens den Mindestlohn zahlen müssen.
Wie ist eine Rufbereitschaft vergütet?
Bei der Rufbereitschaft muss man zwischen der Zeit unterscheiden, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer "nur" auf einen potenziellen Anruf eingestellt sein muss. Diese Zeit gilt nicht als Arbeitszeit und wird entsprechend in der Regel auch nur mit einer Pauschale vergütet. Kommt es zu einem Arbeitseinsatz, zählt diese Zeit dann als ganz normale Arbeitszeit. Diese muss dann – zusätzlich zur vereinbarten Bereitschaftspauschale – ganz normal bezahlt werden.
Wer aus der Rufbereitschaft zur Arbeit geht, hat deshalb je nach Wochentag und Uhrzeit auch Ansprüche auf Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit. Auch hinsichtlich der Ruhe- und Pausenzeiten gelten keine Besonderheiten. Das erklärt der Rechtsexperte der Handwerkskammer Reutlingen, Richard Schweizer.
Wie oft darf man Rufbereitschaft haben? Wie lange dürfen die Einsätze sein?
Es gibt keine Obergrenzen dafür, wie häufig und wie lange Arbeitnehmer in Rufbereitschaften eingesetzt werden dürfen. Falls der Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regelt, gelten die ganz normalen Höchstarbeitszeiten: Zehn Stunden je Tag sind das Maximum. Im Schnitt, über ein halbes Jahr gerechnet, sollten es nicht mehr als acht Stunden pro Tag sein. Und zwischen den Diensten müssen mindestens elf Stunden Ruhephase liegen.
Können oder müssen Arbeitgeber die Rufbereitschaft auch als Zeitausgleich vergüten?
Auch das kann ein Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern individuell vereinbaren bzw. bestimmen oft betriebliche Gründe, wie das gehandhabt wird. Wichtig ist nur, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu Regelungen im Arbeitsvertrag treffen. In manchen Branchen gibt es auch Regelungen zu einer möglichen Rufbereitschaft im Tarifvertrag.
Richard Schweizer berichtet aus seiner Praxis als Rechtsberater, dass er feststellen kann, dass insbesondere jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tendenziell lieber Überstunden "abgleiten", also durch Freistellung von der Arbeit abbauen, als diese ausbezahlt haben wollen.
Muss man während einer Rufbereitschaft die Arbeitszeit erfassen?
Durch das sogenannte Stechuhr-Urteil aus dem Jahr 2019 gilt eine grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Zwar gelten auch einzelne Ausnahmen in Bezug auf eine Vertrauensarbeitszeit. Die Arbeitszeiten im Handwerk fallen allerdings kaum darunter. Kommt es für den Handwerker während einer Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit als Arbeitszeit und muss erfasst werden.
Welche Gesetze regeln die Rufbereitschaft?
Es gilt das reguläre Arbeitszeitgesetz. Zusätzlich gibt es zur Rufbereitschaft oftmals Regelungen in Tarifverträgen oder Vereinbarungen in Arbeitsverträgen. Dabei gilt: Arbeitnehmer haben nur eine Pflicht zur Rufbereitschaft, wenn es in ihrem Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag der Branche steht. Arbeitgeber dürfen Rufbereitschaften nicht ad hoc einführen und anordnen.