Leistet ein Handwerksunternehmer zur Beseitigung von Baumängeln Zahlungen an den Auftraggeber und führt dieser keine Mängelbeseitigung durch, so können die Zahlungen in einer Frist von drei Jahren zurückgefordert werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH v. 14.01.2010, Az.: VII ZR 108/08).
Rückforderungsfrist drei Jahre
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauunternehmer nach der Beendigung eines Bauauftrags und danach festgestellter Mängel einen Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten gezahlt. Die Auftraggeber ließen die Mängel jedoch nicht beseitigen. Da sie den geleisteten Vorschuss jedoch einbehielten, klagte der Unternehmer auf Rückerstattung der Kosten.
Es kam zum Streit zwischen den beiden Parteien, der lange Zeit nur per Schriftverkehr ausgetragen wurde. Die eindeutige Rückzahlungsforderung ging beim Beklagten deshalb erst einige Jahre nach der geforderten und nicht ausgeführten Mängelbeseitigung ein, woraufhin diese sich auf eine Verjährung einer möglichen Rückforderung berief.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies dies zurück und verneinte die Verjährung. Er urteilte, dass der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses nicht verjährt sei. Grundsätzlich entstehe ein Anspruch des Auftragnehmers auf Rückzahlung des an den Auftraggeber gezahlten Vorschusses zur Mängelbeseitigung, wenn der Auftraggeber den Vorschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung verwendet.
Die Verjährungsfrist der Forderung nach einer Vorschussrückzahlung beträgt laut BGH drei Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des Folgejahres nach dem Anspruchbeginn. Im vorliegenden Fall war die Frist bei Forderungsstellung noch nicht abgelaufen und die Beklagten mussten Vorschuss für die Mängelbeseitigung zurückzahlen.
Das Urteil des BGH finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .