Werden bei einer Betriebsprüfung Buchführungsmängel festgestellt, kann das zu Hinzuschätzungen und damit Steuernachzahlungen führen. Bei ihrer Schätzung ziehen Prüfer die Richtsatzsammlung für Handwerksbetriebe des Bundesfinanzministeriums zu Rate. Doch nicht in jedem Fall sind die Richtsätze anzuwenden, hat das Ministerium jetzt klargestellt.
Zwar stellt die Richtsatzsammlung einen Anhaltspunkt für den Prüfer dar, welche Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagssätze und welche Halb- und Reingewinne in vergleichbaren Betrieben einer bestimmten Branche regelmäßig erzielt werden können. Dennoch ist auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.
Modifizierte Anwendung der Richtsatzsammlung in Krisenzeiten
Gerade in Krisenzeiten (Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg) sollen die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums nicht einfach eins zu eins übernommen werden. Die Erfahrungswerte der Richtsatzsammlung müssen vielmehr auf die individuelle Situation des einzelnen Betriebs angepasst werden. Das hat nun auch das Bundesfinanzministerium in einem Begleitschreiben zur Richtsatzsammlung klargestellt (BMF, Schreiben v. 28. November 2022, Az. IV A 8 – S 1544/19/10001:006).
Steuertipp: Sollte sich das Finanzamt bei Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn stur an den Werten der Richtsatzsammlung orientieren, sollten Sie Ihre individuelle Situation schildern und Umstände vortragen, die zu einer Minderung der Zuschätzungen führen (Ausfall Mitarbeiter wegen Corona, vergebliche Suche nach Personal, geringere Gewinne wegen gestiegener Ausgaben). dhz
