Umsatzsteuer Reverse-Charge: 14 Infos zur Umkehr der Steuerschuld

In manchen Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Auftraggeber. 14 Informationen, was bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten ist.

Auch bei der Zahlung für die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen sind die Vorschriften zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten. - © miss irine – stock.adobe.com

1. Grundsätze zur Steuerschuldnerschaft

Normalerweise müssen Handwerksbetriebe für erbrachte Leistungen Umsatzsteuer in ihrer Rechnung ausweisen, in der Umsatzsteuervoranmeldung erklären und ans Finanzamt abführen. Doch es gibt Besonderheiten, bei denen die Umsatzsteuer nicht in der Rechnung auftauchen darf und bei denen der Auftraggeber die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen muss. Man spricht hier von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder auch vom Reverse-Charge-Verfahren.

2. Drei häufig vorkommende Szenarien

In § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) finden sich zwölf Sachverhalte, bei denen es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommen kann. Gerade im Handwerk dürften jedoch meist nur drei Szenarien häufiger vorkommen. Die Steuerschuldnerschaft für im Ausland ansässige Unternehmen, für Bauleistungen und für die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.

3. Im Ausland ansässige Unternehmen

Bei Fallvariante 1 erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer an einen anderen Unternehmer (zum Beispiel einen Handwerksbetrieb) Werklieferungen oder sonstige Leistungen. In diesem Fall muss der auftraggebende Unternehmer die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Diese Fallvariante verdeutlicht am ehesten, warum es diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft eigentlich gibt. Man will sicherstellen, dass auch im Ausland ansässige Unternehmen, die in Deutschland Leistungen erbringen, Umsatzsteuer abführen. Da man das Risiko nicht eingehen möchte, dass das im Ausland ansässige Unternehmen Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweist, kassiert und beim deutschen Finanzamt nicht erklärt, verdonnert man den Auftraggeber zur Überweisung der Umsatzsteuer ans Finanzamt.

4. Bescheinigung zur Ansässigkeit fordern

Arbeitet ein Handwerksbetrieb also mit einem Subunternehmer zusammen, der eine ausländische Anschrift hat, ausländische Bankkonten oder eine nicht deutsche Rechtsform benutzt (zum Beispiel Kft = ungarische Rechtsform, vergleichbar mit einer GmbH), dann spricht viel dafür, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG greift. Wichtig zu wissen: Wird die Umsatzsteuer nach § 13b UStG – aus welchem Grund auch immer – nicht vom Auftraggeber einbehalten, haftet er im Zweifel dafür. Deshalb empfiehlt es sich hier, vom ausländischen Subunternehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts zu fordern. Kann er diese nicht vorlegen, greifen die Steuerspielregeln zum Reverse-Charge-Verfahren.

5. Reverse-Charge bei Bauleistungen

Erbringt ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen Bauleistungen im Inland und der Auftraggeber erbringt oder erbrachte selbst nachhaltig Bauleistungen, dann gelten nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG ebenfalls die Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Doch wann erbringt oder erbrachte ein Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen? Die Antwort auf diese Frage findet man in Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt.

6. Beispiele zu Bauleistungen

Hier einige Beispiele zu Bauleistungen und zur Frage, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift oder nicht.

Beispiel 1: Ein in Deutschland ansässiger Handwerksbetrieb erbringt zu 100 Prozent Bauleistungen und beauftragt einen in Deutschland ansässigen Subunternehmer mit Bauleistungen. Rechnungsbetrag netto 50.000 Euro. Folge: Es greift das Reverse-Charge-Verfahren, weil der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. In der Rechnung darf also keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer in Höhe von 9.500 Euro ans Finanzamt bezahlen.

Beispiel 2: Eine selbstständige Friseurin beauftragt ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen mit der Generalsanierung ihres Salons. Folge: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG greift hier nicht, weil die selbstständige Friseurin nicht selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Beispiel 3: Die selbstständige Friseurin aus Beispiel 2 beauftragt ein in Polen ansässiges Bauunternehmen mit der Generalsanierung ihres Salons. Folge: Jetzt greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Zwar nicht wegen der Bauleistungen, sondern weil es sich bei dem leistenden Unternehmen um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt (siehe Tipp 3). Die selbstständige Friseurin muss also die Umsatzsteuer für das polnische Unternehmen ans Finanzamt abführen.

7. Besonderheit für Kleinunternehmer

Auf eine Besonderheit ist noch hinzuweisen. Und zwar auf Auftraggeber, die beim Finanzamt nach § 19 UStG als Kleinunternehmer registriert sind. Kleinunternehmer sind eigentlich davon befreit, eine Umsatzsteuererklärung ans Finanzamt übermitteln zu müssen. Denn Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben im Gegenzug auch keinen Anspruch auf eine Vorsteuererstattung. Doch bezieht ein Kleinunternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung und diese fällt zufälligerweise unter § 13b UStG, dann muss der Kleinunternehmer doch eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers abführen. Kurios, aber leider nicht zu ändern.

8. Normalerweise Nullsummenspiel

Dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer im Rahmen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ans Finanzamt überweisen muss, ist zwar lästig, stellt jedoch in der Regel keinerlei finanzielle Schlechterstellung dar. Denn würde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nicht greifen, müsste der Auftraggeber die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer bezahlen. Zu einem Nullsummenspiel wird die Abführung der fremden Umsatzsteuer zudem, wenn ein Vorsteuerabzug besteht.

Beispiel: Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erbringt nachhaltig selbst Bauleistungen und beauftragt ein anderes in Deutschland ansässiges Unternehmen mit Bauleistungen. Die Netto-Auftragssumme beträgt 100.000 Euro. Folge: Es greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer von 19.000 Euro ans Finanzamt abführen und kann im Gegenzug 19.000 Euro Vorsteuer geltend machen. Ein Nullsummenspiel also. Nur wenn der Auftraggeber keinen Vorsteuerabzug hat oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, liegt kein Nullsummenspiel vor, weil dann keine Vorsteuer in gleicher Höhe gegengerechnet werden darf.

9. Besonderheit zum Vorsteuerabzug

Greifen die Steuerspielregeln zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, winkt der Vorsteuerabzug selbst dann, wenn der Rechnung des leistenden Unternehmers notwendige Rechnungsangaben fehlen.

Beispiel: Handwerker Huber hat von einem im Ausland ansässigen Unternehmern für in Deutschland erbrachte Leistungen eine Rechnung über 20.000 Euro bekommen. Er hat die Umsatzsteuer von 3.800 Euro nach § 13b UStG ans Finanzamt abgeführt und 3.800 Euro Vorsteuer geltend gemacht. Bei einer Umsatzsteuerprüfung wird festgestellt, dass in der Rechnung die Angaben zur erbrachten Leistung und eine Rechnungsnummer fehlen. Folge: Es bleibt beim Vorsteuerabzug. Wird das Reverse-Charge-Verfahren angewandt, ist das die Garantie für den vollen Vorsteuerabzug, selbst wenn die Eingangsrechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält.

10. Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigung

Eine weitere Variante, bei der die Vorschriften zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu beachten sind, sind Zahlungen für die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Auch hier muss der Auftraggeber, sollte es sich um einen Unternehmer handeln, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausführt, die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Nachhaltig bedeutet auch hier, dass der Auftraggeber selbst mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes mit Gebäudereinigung macht.

11. Beispiele zur Gebäudereinigung

Hier einige typische Beispiele zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsleistungen.

Beispiel 1: Ein selbstständiger Gebäudereiniger, der selbst zu 100 Prozent Gebäudereinigungsarbeiten erbringt, beauftragt einen in Deutschland ansässigen Subunternehmer mit Gebäudereinigungsleistungen. Auftragssumme netto 1.000 Euro. Folge: Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer in Höhe von 190 Euro nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG abführen, weil er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Beispiel 2: Eine Rentnerin beauftragt einen selbstständigen Gebäudereiniger mit der Fensterreinigung in ihrem Einfamilienhaus. Kosten netto 100 Euro. Folge: Da die Auftraggeberin keine Unternehmerin ist, die selbst nachhaltig Reinigungsarbeiten erbringt, greift die Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht.

Beispiel 3: Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das nicht nachhaltig selbst Reinigungsleistungen erbringt, beauftragt ein im Ausland ansässiges Unternehmen mit Gebäudereinigungsarbeiten. Folge: Hier greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wegen der Ansässigkeit des leistenden Unternehmens im Ausland (siehe Tipp 03).

12. Wann liegt eine Gebäudereinigung vor?

Eine Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG liegt in folgenden Fällen vor: Reinigung und pflegende und schützende Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen), Hausfassadenreinigung inklusive Graffitientfernung, Fensterreinigung, Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren, Bauendreinigung, Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt, Hausmeisterdienste und Objektbetreuung, wenn sie Gebäudereinigungsleistungen beinhalten.

13. Wann liegt "keine" Gebäudereinigung vor?

Keine Gebäudereinigungsleistungen im Sinne § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG sind: Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst (falls eigenständige Leistung), Reinigung von Inventar (Möbel, Teppiche etc. falls eigenständige Leistungen), die Arbeitnehmerüberlassung.

14. Steuerrisiken vermeiden

Wurde das Reverse-Charge-Verfahren unzutreffend nicht angewandt, kann das zu finanziellen Nachteilen beim Auftraggeber führen. Denn in diesem Fall weist der leistende Unternehmer ja Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, die vom Auftraggeber bezahlt wird. Und trotzdem greifen die Vorschriften zu § 13b UStG und das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer vom Auftraggeber zusätzlich. Das leistende Unternehmen schuldet die – zu Unrecht – ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG.