Urlaubsanspruch Resturlaub: Was Arbeitgeber beachten müssen

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern ist gesetzlich streng geregelt. Vor allem beim Thema Resturlaub gibt es klare Vorgaben. Wann dieser verfällt und wie Arbeitgeber auf der sicheren Seite sind.

Der Streichtermin für den Urlaub der Arbeitnehmer ist der 31. März eines jeden Jahres. Eine Übertragung des alten Urlaubs ins neue Jahr ist nur in Ausnahmefällen möglich. - © Creatix/Fotolia.com

Das Jahr schreitet mit schnellen Schritten dem Ende entgegen. Bei vielen Handwerksbetrieben läuft es in den letzten Wochen des Jahres nochmal richtig rund. Durch viele Aufträge, engagierte Gesellen oder Ausfälle durch Krankheit können viele Mitarbeiter ihren Urlaub nicht bis zum Ende des Jahres nehmen.

Erstes Problem: Zu den alten Urlaubstagen kommen die neuen dazu. Der Streichtermin für den Urlaub der Arbeitnehmer ist der 31. März eines jeden Jahres. Der sollte von allen Betrieben eingehalten werden.

Übertragung nur in Ausnahmefällen

Beim Thema Resturlaub geht es oft ans Eingemachte In vielen Fällen wird auch vor Gericht gestritten. Das Bundesurlaubsgesetz bietet Orientierung. Denn eigentlich ist eine Übertragung des Urlaubs ins neue Jahr nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen – beispielsweise, wenn ein Projekt zu einem bestimmten Termin abgeschlossen sein musste.

Hat der Arbeitgeber bisher jedoch auch ohne diese Gründe den alten Urlaub aufs neue Jahr übertragen, kann er sich jetzt nicht plötzlich auf das Gesetz berufen. "Denn bei einer solchen betrieblichen Übung hätte er dies im alten Jahr so rechtzeitig ankündigen müssen, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub noch nehmen können", so Stefan Kräßig, Handwerkskammer Karlsruhe.

Musste ein Mitarbeiter seinen Urlaub etwa wegen Krankheit im laufenden Kalenderjahr ausfallen lassen, darf er ihn bis 31. März des Folgejahres nehmen. Allerdings gilt bei Langzeiterkrankten laut Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 353/10) eine zwölf Monate längere Frist. cle