Schadensfall Reparatur in markengebundenen Fachwerkstätten

Bei einem Kfz-Schadensfall darf der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Reparatur in markengebundenen Fachwerkstätten

Im zugrunde liegenden Fall (BGH v. 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09) machte der Kläger restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Parteien stritten sich darüber, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugsschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss.

Die Richter führten aus: Soll die Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden, muss diese Reparaturmöglichkeit technisch gleichwertig sein. Das heißt, will der Verursacher des Schadens den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (i.S. § 254 Abs. 2 BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Diesem Vergleich sind die marktüblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen, so die Richter. Der Geschädigte muss sich nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen, die der Verursacher des Schadens oder seine Haftpflichtversicherung bei einer Werkstatt erhält.

Unter Umständen könne es für den Geschädigten aber dennoch unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen: Dies gelte vor allem bei neuen und neuwertigen Fahrzeugen bis zu drei Jahren. Bei ihnen müsse sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm später bei einer Herstellergarantie oder Ähnlichem Schwierigkeiten bereiten könnten. Und schließlich könnte dies auch für ältere Fahrzeuge gelten, wenn es beispielsweise um den Nachweis der "Scheckheftpflege" gehe.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.