Mit betrieblicher Altersvorsorge lassen sich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen
Rentenplus statt Gehaltszuschlag
Von Bernhard Köstler
Dass motivierte und kundenfreundliche Mitarbeiter das A und O für einen erfolgreichen Handwerksbetrieb sind, ist kein Geheimnis. Doch wie kann man Mitarbeiter bestmöglich motivieren? Die klassische Gehaltserhöhung ist längst kein Thema mehr. Meist fallen nämlich mehr als 50 Prozent der Gehaltserhöhung Steuern und Sozialabgaben zum Opfer. Die Zauberworte heißen deshalb „betriebliche Altersvorsorge“. Kann der Betriebsinhaber seine Mitarbeiter dazu überreden, schon heute an morgen zu denken und sich klar darüber zu werden, mit wie viel Rente man später auskommen muss, dürfte die betriebliche Altersvorsorge eine interessante Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung darstellen. Vereinbaren Mitarbeiter und Arbeitgeber beispielsweise den Abschluss einer Direktversicherung - egal ob durch Umwandlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder durch zusätzliche Zahlungen - bleiben die Zahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG im Jahr 2010 bis zu 2.640 Euro steuerfrei. Zusätzlich bleiben noch 1.800 Euro steuerfrei, wenn der Chef die Vorsorgezusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt hat. Doch nicht nur Steuern lassen sich durch Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge sparen, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge.
Viele Arbeitnehmer trauen sich trotz der Vorteile nicht an die betriebliche Altersvorsorge ran, weil sie fürchten, dass bei Kündigung ihr eingezahltes Geld verloren geht. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Zwei Varianten sind hier zu unterscheiden. Stammen die Beitragszahlungen vom Arbeitnehmer - etwa durch eine Entgeltumwandlung - verfallen diese beim Wechsel des Arbeitgebers nicht. Die Beiträge verwandeln sich hier in eine Anwartschaft, die beim Betriebswechsel erhalten bleibt. Alternativ kann das angesparte Kapital durch eine Kapitalabfindung wieder zurückgeholt werden. Stammen die Beitragszahlungen von Zusatzzahlungen des Chefs, gehen diese nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt war und mindestens 30 Jahre alt ist.
Auch Minijobber auf 400-Euro-Basis haben das Recht darauf, dass Teile ihres Gehalts zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Einzige Voraussetzung ist jedoch, dass der Minijobber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Wird der Ehegatte auf 400-Euro-Basis im Betrieb angestellt und sein Gehalt in eine Direktversicherung umgewandelt, wird das meist nur dann akzeptiert, wenn auch anderen Minijobbern die Möglichkeit zum Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge gegeben wird.
Wer jetzt auf den Geschmack gekommen ist, sollte den Versicherer seines Vertrauens zu einem Infogespräch bitten. Empfehlenswert wäre es hier, dass bei diesem Infogespräch auch der Steuerberater mit von der Partie ist. So kann sichergestellt werden, dass die steuerlichen Versprechungen des Versicherers in der Praxis auch aufgehen. Zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema betriebliche Altersvorsorge hat das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen Schreiben vom 31. März 2010 (Az.: IV C 3 - S 2222/09/10041) Stellung genommen:
www.bundesfinanzministerium.de