Regelungen für Neuzusagen ab 2009
Arbeitgeberfinanzierte bAV: Die Rente ist unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Für Zusagen vor 2009 und nach Ende 2000 gilt weiter das 30. Lebensjahr. Übergangsregelung: Um Beschäftigte mit Altzusagen nicht ungerechtfertigt schlechter zu stellen als Beschäftigte mit Neuzusagen, bleibt die Anwartschaft auch in Altfällen bei Vollendung des 25.Lebensalters erhalten, wenn die Zusage vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2013 fortbesteht.
Entgeltumwandlungszusagen: Ab Beginn sofort gesetzlich unverfallbar, unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers.