Das seit 18. August 2006 gültige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Unzulässig ist eine Benachteiligung zum Beispiel im Bewerbungsverfahren (etwa bei der Formulierung von Stellenanzeigen) und beim beruflichen Aufstieg (Beförderung). Besonders zu beachten ist die nach dem Gesetz vorgesehene Beweiserleichterung. Wenn im Streitfall eine Person "Indizien beweist", die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt die andere Seite (Arbeitgeber) die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das AGG vorgelegen hat.
Urteil des LAG Nürnberg
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat mit rechtskräftigem Urteil (Az.: 6 Sa 675/07) entschieden, dass eine Stellenausschreibung, die für eine Stelle als Kfz-Mechaniker im Kleinbetrieb die Eigenschaften "flexibel und belastbar" nennt, noch kein Indiz dafür darstellt, dass behinderten Bewerbern Nachteile drohen würden.
Weiter hat das Gericht festgestellt, dass die glaubwürdige Einlassung des Arbeitgebers, der behinderte Bewerber sei ihm deshalb als weniger geeignet erschienen, weil er die gesuchte Tätigkeit bisher nur ausgeübt habe, wenn "Not am Mann" gewesen sei (so wörtlich im Bewerbungsschreiben), einem Entschädigungsanspruch entgegensteht.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln
In einem vom Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschiedenen Fall (Az.: I Ca 2076/08) bewarb sich ein knapp 51 Jahre alter Arbeitnehmer auf eine – neutral gefasste – Stellenanzeige als "Projektleiter/-in Logistik". Er erhielt eine – ebenfalls neutral gefasste – Absage und machte daraufhin gegenüber dem Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 13.500 Euro wegen angeblicher Altersdiskriminierung geltend.
Das ArbG Köln wies die Klage ab. Es stellte klar, dass "Indizien", auf die sich der Anspruchsteller beruft, substantiiert dargelegt und bewiesen werden müssen. Behauptungen "ins Blaue hinein" genügen nicht. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch noch kein "Indiz" dar, das eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten ließe. Allein die Behauptung der Zugehörigkeit zu einer durch das AGG geschützten Personengruppe reicht nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. mm