Viele Menschen müssen dann arbeiten, wenn andere ausschlafen oder Zeit mit ihrer Familie verbringen – am Wochenende oder an Feiertagen. Doch der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht grenzenlos einspannen.

Laut einem Bericht der "Saarbrücker Zeitung" muss derzeit jeder Vierte am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten - 1995 sei es nur jeder Fünfte gewesen. Im Handwerk betrifft es vor allem Bäcker und Konditoren.
Grundsätzlich darf laut dem Arbeitszeitgesetz (Paragraf 9) an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht gearbeitet werden, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.
Zahlreiche Ausnahmen
Laut dem Gesetz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. So ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, wenn Mitarbeiter etwa in Gaststätten, Krankenhäusern, in der Landwirtschaft oder bei Verkehrsbetrieben arbeiten. Möglicherweise hat der Arbeitgeber auch eine behördliche Ausnahmeregelung. Ob das der Fall ist, kann der Angestellte etwa beim Betriebsrat nachfragen.
Ist die Sonn- und Feiertagsarbeit in der Branche grundsätzlich erlaubt, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter jedoch nicht grenzenlos einsetzen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (Paragraf 11), erklärt Eckert. Bei den Feiertagsdiensten gibt es keine Obergrenze.
Kein Anspruch auf Zuschläge
Grundsätzlich haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge, sagt Eckert. Ein entsprechender Zuschlag könne aber im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Ist dort nichts zu finden, gibt es auch nicht mehr Gehalt.
Der Grundsatz sei, dass der Chef alle Mitarbeiter gleich behandeln muss, sagt Eckert. Davon gebe es allerdings Ausnahmen. Hat jemand etwa Familie oder er pflegt einen Angehörigen, darf der Chef ihn bei den Sonn- und Feiertagsdiensten entlasten. Ein Kollege muss dann unter Umständen mehr arbeiten. dpa/dhz