Ab Sommer 2026 greift das Recht auf Reparatur in Deutschland. Bis dahin muss die Bundesregierung die einzelnen Verwaltungsvorschriften aus der EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Auf Reparaturbetriebe könnten Rechtsunsicherheiten zukommen.

Seit Juli 2024 ist das Recht auf Reparatur als EU-Richtlinie in Kraft. Auswirkungen hat es auf verschiedenste EU-weit geltende Vorgaben. Ein nationales Gesetz, das Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe praxisnah und unmittelbar trifft, gibt es noch nicht. Was die neue Bundesregierung daraus macht, ist unklar. Zwar muss Deutschland die einzelnen Regelungen aus der EU-Richtlinie bis Ende Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Aber ob daraus ein eigenständiges Gesetz wird, bleibt abzuwarten. So gibt es bislang auch noch keinen nationalen Gesetzesentwurf.
Recht auf Reparatur: EU-Richtlinie greift schrittweise für verschiedene Produkte
Beginnt ein Gesetzgebungsprozess bzw. die Umsetzung der EU-Vorschriften, sind auch Verbände einiger Handwerksbranchen beteiligt. Sie haben bereits konkrete Vorstellungen und Forderungen, wie ein Recht auf Reparatur in Deutschland aussehen sollte.
Damit kommen sie auch den Wünschen der Verbraucher nach. Denn viele Menschen sprechen sich mittlerweile dafür aus, dass wieder mehr repariert werden sollte. Besonders im Fokus sind dabei Elektrogeräte. Eine Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu Beginn des Jahres 2025 zeigt, dass es für 89 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig wäre, dass es ein bundesweites Recht auf Reparatur gibt und dass sie dadurch defekte Geräte reparieren lassen können. Außerdem wünschen sie sich langlebige Produkte.
An dieser Stelle setzen bereits einige EU-Vorgaben an, die produktspezifische Reparierbarkeits-Anforderungen formuliert haben – etwa in der Ökodesign-Richtlinie – oder auch Vorgaben zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen inklusive Software-Updates. Mit dem Inkrafttreten des Rechts auf Reparatur als EU-Richtlinie sind diese zwar prinzipiell in Kraft. Doch es gelten – aufgeteilt in verschiedene Produktgruppen – auch Übergangsregelungen, so dass diese Vorgaben noch kaum konkrete Auswirkungen auf den Alltag haben. Außerdem setzen sie an neuen Produkten an, die erst einmal auf den Markt kommen müssen, um dann zu zeigen, ob sie besser zu reparieren sind.
Eine Zusammenstellung der unterschiedlichen Anforderungen an die Reparierbarkeit auf EU-Ebene stellt der Verein Runder Tisch Reparatur e.V. auf seiner Website bereit. An diesem Verein und seinem Einsatz für eine neue Reparaturkultur sind auch einige Handwerksbetriebe beteiligt.
Preis für Reparaturen oft ein Hemmnis
In der Praxis zeigt sich jedoch noch ein weiteres großes Hindernis: der Preis für Reparaturen. Gerade bei Elektrogeräten liegt er manches Mal höher, als der von Neugeräten. Bedingt ist das einerseits durch hohe Kosten für die Ersatzteile und andererseits durch die Personalkosten der Reparaturbetriebe. In der Umfrage des vzbv gab deshalb auch mehr als drei Viertel der Befragten (78 Prozent) an, dass sie ein Elektrogerät reparieren lassen würden, wenn sie einen Zuschuss vom Staat dafür erhalten würden. Ein staatlicher Reparaturbonus ist in der Diskussion um das Recht auf Reparatur wichtig. Einzelne Städte und auch ganze Bundesländer wie Thüringen und Sachsen haben bereits gezeigt, dass Verbraucher einen solchen Zuschuss nutzen und sie wieder dafür sensibilisiert, kaputte Geräte reparieren zu lassen.
Denn der Wille der Verbraucher ist entscheidend – unabhängig von neuen Gesetzen – dafür, dass Reparaturen wieder selbstverständlicher werden, dass sie der gangbare Weg werden vor einem Neukauf. Einen Wandel anzustoßen, funktioniert voraussichtlich aber nur über den Preis. In der EU-Richtlinie ist die Pflicht für jedes Mitgliedsland enthalten, eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur zu erlassen. Und dies kann ein solcher Reparaturbonus sein. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) sieht ihn als durchaus sinnvolle Maßnahme an und weist als weitere Option auf eine reduzierte Umsatzsteuer auf Reparaturdienstleistungen hin, die zumindest für Haushaltsgeräte ohne Änderung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtline möglich wäre. "Grundsätzlich helfen diese Ansätze, die Kosten für Reparaturen zu verringern. In Folge werden sie auch häufiger nachgefragt, da sich eine Reparatur mehr lohnt. Wichtig ist aber auch, Reparaturlösungen erst einmal bekannt zu machen, um eine noch größere Nachfrage zu erzielen", sagt dazu Dominik Räder, Referatsleiter Recht und Wirtschaft beim ZVEH.
Bei diesen Förderungsmaßnahmen lässt die EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung. Da sie allerdings eine sogenannte Vollharmonisierung vorgibt, sind Änderungen oder Abweichungen kaum möglich. "Die nationalen Regelungen werden sich daher kaum von der EU-Richtlinie unterscheiden", erklärt Dominik Räder. Wichtig sei aber, dass die deutsche Umsetzung dennoch einfach und praktikabel sei und dass mit neuen Vorschriften nicht weiterer bürokratischer Aufwand entsteht.
Recht auf Reparatur: Handwerksbetriebe können Reparaturverpflichtung von Herstellern übernehmen
Zwar ist der Adressat des Rechts auf Reparatur wortwörtlich erst einmal der Hersteller von neuen Geräten. Doch repariert wird meist in Werkstätten und so sind es vielfach auch Handwerksbetriebe, die die Reparaturverpflichtung der Hersteller in deren Auftrag übernehmen. Damit dies gelingen kann, müssen Reparaturen an sich einerseits tatsächlich so vereinfacht werden, wie es derzeit geplant ist. "Dazu zählt, dass die Geräte sich einfacher reparieren lassen müssen und dass auch die Verfügbarkeit von Reparaturanleitungen und Ersatzteilen zu angemessenen Preisen gewährleistet sein muss", erklärt Jurist Räder.
Andererseits müssen die Hersteller die Betriebe auskömmlich bezahlen, damit sich die Dienstleistung für sie lohnt. Laut Richtlinie muss der Hersteller die Reparatur dem Kunden zwar nicht in jeden Fall kostenlos, aber immer zu einem "angemessene Preis" anbieten. Wie dies in der Praxis ausgelegt wird, bleibt noch offen. Dominik Räder spricht dabei von einem "unbestimmten Rechtsbegriff", der hier sowohl für die "Angemessenheit des Preises" von Reparaturdienstleistungen als auch für Ersatzteile gilt – ebenso sei ein "angemessener Zeitraum" erwähnt, innerhalb dessen eine Reparatur erfolgen soll. Welche Preise und Zeiträume (noch) angemessen sind und welche nicht, müssen eventuell erst die Gerichte klären.
Bericht aus der aktuellen Reparaturpraxis
Durchwachsene Erfahrungen mit der Reparaturpraxis hat Andreas Baumann gemacht. Er ist Geschäftsführer bei Euronics-XXL Baumann und organisiert hier unter anderem den Reparaturservice, den er in seinem Markt für viele verschiedene Produkte anbietet und den er versucht voranzutreiben. Er kennt die Hürden in Bezug auf Ersatzteile und deren Verfügbarkeit und Preis und auch die oft sehr hohen Ansprüche der Kunden, wenn es um Gewährleistungen geht. "Viele wissen gar nicht genau, ob und wann sie welchen Anspruch haben. Dass es zukünftig mehr um Reparaturen statt um einen direkten Ersatz durch Neugeräte gehen soll, muss man den Menschen erst erklären", berichtet er.
Kommunikation und Aufklärung sei wichtiger denn je. Im stationären Handel ist das noch relativ leicht und so setzt Andreas Baumann hier mit seinem Service an. Er bietet den Kunden Leihgeräte als Ersatz während der Reparaturzeit und erspart ihnen, selbst mit dem Hersteller Kontakt aufnehmen und Rechte einfordern zu müssen. Wie lange das noch machbar ist, ist für ihn angesichts der derzeit offenen Rechtslage nicht absehbar – und auch angesichts der Tatsache, dass es immer schwieriger wird, gute Leute zu finden, die beim ihm als Servicetechniker arbeiten. Andreas Baumann gibt Reparaturaufträge auch an externe Dienstleister ab, aber auch diese würden derzeit immer weniger werden.
Ob das neue Recht auf Reparatur hier einen Aufschwung auslösen kann und ob dadurch neue Reparaturbetriebe entstehen, ist ungewiss. Die Hersteller bekommen nun neue Pflichten, bestimmte Geräte zu reparieren – durch eigene Leute oder externe Dienstleister. Außerdem müssen sie hierfür mehr Ersatzteile anbieten und auch für verschiedene Gerätegenerationen lagern. Das könnte Elektrogeräte langfristig teurer machen. "Teurere Geräte, bei deren Kauf der Kunde vielleicht im Vorfeld etwas länger über die Anschaffung nachgedacht hat, werden meiner Erfahrung nach öfter repariert und dafür wird auch eher bezahlt", sagt dazu Andreas Baumann. Er hofft bei dem Thema stark auf einen Mentalitätswandel – und auch auf eine verbesserte Produktqualität, die durch sie steigenden Reparaturanforderungen entstehen könnte. Weniger stark verklebte Bauteile, damit Akkus entnommen werden können, sind hierfür ein gutes Beispiel.
Recht auf Reparatur und Warenkauf-Richtline: Kfz-Werkstätten indirekt auch von Neuerung betroffen
"Hauptsächlich geht es in der EU-Richtlinie darum, dass Hersteller bestimmter Produkte gegenüber Verbrauchern nun eine langjährige Reparaturverpflichtung haben sollen, unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung", erklärt Dominik Räder. Die Verpflichtung soll also unabhängig davon gelten, ob das Produkt erst im Laufe der Benutzung kaputtgegangen oder der Gewährleistungszeitrum bereits abgelaufen ist. Zu den Produkten, für die diese Vorgaben gelten, zählen laut Räder u. a. Waschmaschinen, Geschirrspüler und Wäschetrockner (sog. "Weiße Ware"), aber auch Smartphones, elektronische Displays und Schweißgeräte. Die Liste der ersten zehn Produktgruppen in Anhang II zur EU-Richtline ist abschließend. Sie kann aber durch die EU-Kommission erweitert werden.
Einen wichtigen Anstoß sollen Reparaturen durch Änderungen im Gewährleistungsrecht für Verbraucher bekommen. Wenn sich ein Verbraucher bei der Nachbesserung eines gewährleistungsrechtlichen Sachmangels für eine Reparatur anstelle einer Neulieferung entscheidet, soll die Gewährleistungsfrist für die Sache nicht bei zwei Jahren, sondern mindestens bei drei Jahren liegen. So bekämen Kunden quasi nach einer Reparatur eine Verlängerung ihres Gewährleistungszeitraums auf mindestens drei Jahre. Das Ganze gilt für Verbraucher gegenüber dem Verkäufer. Wie der Wortlaut dazu im deutschen Recht später lauten wird, steht aktuell noch nicht fest.
Die Regelungen für das neue Gewährleistungsrecht aus der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur ändern die sogenannte Warenkauf-Richtline zum 31. Juli 2026. Insoweit muss in Folge das deutsche Gewährleistungsrecht (Sachmängelhaftungsrecht) angepasst werden. Diesem Schritt sieht das Kfz-Gewerbe mit Bauchschmerzen entgegen, denn die Änderungen werden auch die Fahrzeugbranche treffen. In die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur ist sie ausdrücklich nicht mit einbezogen. Dies zu Recht, da Fahrzeugreparaturen der Regelfall sind und hierbei nicht gilt, dass Verbraucher meist den Neukauf vorziehen. "Das Auto ist statistisch gesehen die zweitteuerste Anschaffung in einem Haushalt. Hier lohnen sich Reparaturen und das ist auch ein Selbstverständnis", sagt Thomas Lehmacher vom Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK). Auch er ist Jurist und hat sich ausgiebig mit der Richtlinie beschäftigt.
Wird der Gebrauchtwagenhandel unattraktiver?
Lehmacher betont, dass es für Fahrzeuge auch einen regen und lohnenswerten Gebrauchtwagenmarkt gebe. Doch angesichts der Änderungen in der Warenkauf-Richtline sieht er Probleme auf die Händler zukommen. Gebrauchtwagenhändler können zwar die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Kfz vertraglich auf ein Jahr verkürzen. Tritt aber beispielsweise nach acht Monaten an einem Fahrzeugteil ein Mangel auf, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für das gesamte Fahrzeug künftig nach der Warenkauf-Richtlinie auf insgesamt 24 Monate. Auch ohne, dass sich Gebrauchtwagenkäufer auf das Recht auf Reparatur berufen können, können sie in diesem Zeitraum dennoch Reparaturansprüche aus der Warenkauf-Richtlinie geltend machen. Das macht den Gebrauchtwagenhandel aus Sicht von Thomas Lehmacher um einiges unattraktiver und bringt den Händlern Nachteile. Noch weiß keiner, wie die Ansprüche, die sich ja eigentlich an den Hersteller direkt richten, in der Praxis insbesondere bei Gebrauchtwagen durchzusetzen seien. Aber die Reparaturbetriebe sehen noch viel Klärungsbedarf, damit sie profitieren statt mit Mehraufwand rechnen zu müssen.
Andreas Baumann sieht für die Praxis vor allem eine große Notwendigkeit, neue Ansprechpartner bei den Herstellern genannt zu bekommen – für das Thema Reparatur und auch für die Ersatzteile. "Ich muss ja wissen, an wen ich mich wenden kann, wenn sich ein Kunde an mich wendet. Wir müssen auf einfachem und schnellem Weg zu mehr Reparaturen kommen", sagt er und fügt an, dass er sehr gespannt sei, was sich die nächsten Jahre in der Vorbereitung auf die neuen Rechtsansprüche ändern werde. Reparaturen sind für ihn eher eine Serviceleistung und nicht immer kann er die Kosten weitergeben. Wenn sie aber zunähmen – "was wünschenswert ist" – brauche es auch funktionierende und wirtschaftlich sinnvolle Abläufe. Rückgriffsansprüche sind in diesem Zusammenhang nach Aussage von Dominik Räder für Reparaturbetriebe aber immer noch schwierig gegenüber den eigenen Lieferanten und den Herstellern durchzusetzen.