Einkommensteuer Rechnungen von Schornsteinfegern: Steueranrechnung beantragen

Privatkunden verzichten häufig für die Leistungen eines Schornsteinfegers in ihrer Einkommensteuererklärung auf die Beantragung einer eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Hintergrund ist, dass das Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2014 die Steueranrechnung für Schornsteinfegerleistungen ausschloss. Doch dieses Verbot ist längst aufgehoben.

Kunden, die Zahlungen für Leistungen eines Kaminkehrers in ihrem Privathaushalt geleistet haben, können für diese Zahlungen in ihrer Einkommensteuererklärung auf eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen pochen. Angerechnet werden 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr.

Darauf, dass Schornsteinfegerleistungen begünstigt sind, weist das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.11.2016 (Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) in Randziffer 20 ausdrücklich hin. Dort steht schwarz auf weiß:

„Die Erhebung des unter Umständen mangelfreien Istzustands, z.B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr.“

Handwerkerbonus abgelehnt: Einspruch einlegen

Nur die Kosten für die Erstellung eines Energiepasses sind bei der Steueranrechnung ausgeschlossen. Hier handelt es um reine Gutachterkosten, die keine Handwerkerleistungen darstellen.

Steuertipp: Diese Regelung ist nach Randziffer 57 des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Haben Sie gegen einen Steuerbescheid aus vergangenen Jahren Einspruch eingelegt und das Finanzamt hat über den Einspruch noch nicht entschieden (= noch offener Steuerfall 1), dürfen Sie im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens die damals nicht zulässige Steueranrechnung für Schornsteinfegerleistungen nun nachträglich geltend machen. Dasselbe gilt für Steuerbescheide, die nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (= noch offener Steuerfall 2) oder wenn Sie für vergangene Jahre noch gar keine Steuererklärung eingereicht haben (= noch offener Steuerfall 3). dhz