Steuertipp Rechnung rückwirkend berichtigen, Vorsteuerkürzung verhindern

Stößt das Finanzamt bei einer Umsatzsteuersonderprüfung oder während einer Betriebsprüfung auf Eingangsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Rechnungsmerkmale erfüllen, muss die Vorsteuererstattung zurückgezahlt werden. Doch hier lohnt sich Gegenwehr.

Steuertipp
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Typischer Fall aus der Praxis

Das Finanzamt stellt bei einem Unternehmer fest, dass die Eingangsrechnungen teilweise fehlerhaft sind. Es fehlen eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung und die Rechnungsnummern. Folge: Der Unternehmer soll die Vorsteuererstattung für diese Rechnungen zurückzahlen – inklusive Nachzahlungszinsen.

Das Finanzgericht Münster hat in diesem Streitfall jedoch klargestellt, dass die Vorsteuerkürzung verhindert werden kann.

Fehlerhafte Eingangsrechnungen verhindern – so funktioniert es

Zum einen muss dem Finanzamt die Leistungsbeschreibung aus anderen Unterlagen plausibel erläutert werden. Spielt das Finanzamt mit und hat nun hinsichtlich der Leistungsbeschreibung keine Beanstandungen mehr, müssen dem Prüfer vom Rechnungsaussteller berichtigte Rechnungen mit der richtigen Leistungsbeschreibung sowie den Rechnungsnummern ausgehändigt werden. Diese berichtigten Rechnungen können auch im Einspruchsverfahren noch vorgelegt werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster muss die Vorsteuererstattung in diesem Fall nicht mehr ans Finanzamt zurückerstattet werden. Es liegt der Fall einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung vor (FG Münster, Urteil v. 24. Mai 2022, Az. 15 K 2561/18 U).

Steuertipp: Eine solche rückwirkende Rechnungsberichtigung zur Vermeidung der Vorsteuerkürzung ist immer dann zulässig, wenn folgende Rechnungsmerkmale in der ursprünglichen Rechnung korrekt aufgeführt sind:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller
  • Angaben zum Rechnungsempfänger
  • Angaben zur Leistungsbeschreibung
  • Angaben zum Entgelt
  • Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

dhz