Steuertipp Rabatte eines Geschäftspartners für Angestellte

Bei Rabattgewährungen an Arbeitnehmer stellt sich bei der Lohnsteuerprüfung häufig die Frage, ob diese Rabatte zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen und wenn ja, ob der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro zum Abzug kommt. Zu dieser Thematik sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein steuerzahlerfreundliches Urteil kennen.

© tom_nulens - stock.adobe.com

In der Praxis ist es nicht unüblich, dass Angestellte und der Inhaber des Betriebs von Geschäftspartnern erhebliche Rabatte auf Bestellungen und Einkäufe erhalten. Für Lohnsteuerprüfer ist das eine klare Sache. Hier handelt es sich nach ihrer fiskalischen Auffassung um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn durch Dritte in Höhe des gewährten Rabatts.

Das Finanzgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Denn bei gewährten Preisvorteilen von Dritten liegt nur dann ein Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt hat. Sollte der Anbieter dagegen ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung gehabt haben, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitsloh n vor (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E). Die Urteilsgrundsätze greifen, wenn der Dritte den Rabatt aus folgenden Gründen gewährt:

  ja nein
Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises x  
Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte durch zusätzliche Umsätze x  
Auslastungsoptimierung x  
Reduzierung der Kostenbelastung x  

Arbeitgeber müssen in diesem Fall keine Lohnsteuer auf solche Rabattgewährungen von Dritten einbehalten. Arbeitnehmer, die einen geldwerten Vorteil für diese Rabattgewährung von Dritten versteuern mussten, können mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Reduzierung des steuerpflichtigen Arbeitslohns stellen.

Steuertipp: Haben Sie Bedenken, wenn Sie Rabatte von Geschäftspartnern an Ihre Arbeitnehmer nicht der Lohnsteuer unterwerfen, fragen Sie doch einfach beim Finanzamt nach. Das funktioniert mit einem Antrag auf Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Wichtiger Hinweis: Die Antwort vom Finanzamt ist ein kostenloser Service. dhz  

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .