Reparatur oder Erweiterung PV-Anlage: Auf diese Komponenten fällt keine Umsatzsteuer an

Im Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen beschlossen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert werden. Das bedeutet: für solche Anlagen fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Das gilt auch für einige Komponenten begünstigter Photovoltaikanlagen.

Steuertipp
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Was gehört zu den begünstigten Komponenten einer Photovoltaikanlage?

In der Praxis wird insbesondere mit Spannung erwartet, für welche Komponenten im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage der Nullsteuersatz bei Lieferung ab 1. Januar 2023 greift. In dem Entwurf eines BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz heißt es dazu:

"Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG handelt."

Wesentliche Komponenten sind unter anderem:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Wieland-Steckdose und
  • Backup Box.

Steuertipp: Werden also Komponenten bei Reparatur oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage geliefert, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurde, darf für die Lieferung dieser Komponenten ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden. dhz

>>> Den Entwurf des BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz finden Sie hier.