Sind Sie Minderheitsgesellschafter einer AG oder einer GmbH und vereinbaren mit der Kapitalgesellschaft, dass Ihnen bei einem bestimmten Geschäftserfolg eine Provision zusteht, dürfte das die Betriebsprüfung des Finanzamts auf den Plan rufen. Denn in der Regel handelt es sich bei einer solchen Provision um eine Umsatztantieme, die eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst.
Darum ging es in einem Streitfall vor dem Finanzgericht
An einer AG war Gesellschafter A, der gleichzeitig Vorstand der AG war, zu einem Drittel beteiligt. Mit der AG vereinbarte er eine Provision von einem Prozent, wenn bestimmte Umsätze erzielt werden. Das Finanzamt qualifizierte diese Provision als Umsatztantieme und stellte deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Verdeckte Gewinnausschüttung bedeutet, dass die ausbezahlte Umsatztantieme dem zu versteuernden Einkommen der AG wieder hinzugerechnet wird und der Minderheitsgesellschafter in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern muss.
So entschied das Finanzgericht
Dass Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts leider und bestätigte damit auch die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Umsatztantiemen in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (FG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2022, Az. 1 K 1489/20). Eine Umsatztantieme wird in der Regel nur in der Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft zugelassen. Dann müssen die Höhe und die Dauer des Anspruchs aber eingegrenzt sein. Diese Voraussetzungen waren im geschilderten Streitfall allerdings nicht erfüllt.
Steuertipp: Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (BFH, Az. I R 36/22). Betroffene Minderheitsgesellschafter einer AG oder GmbH sollten gegen nachteilige Steuerbescheide deshalb Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. dhz