Steuerrückerstattung für Strom und Energie Produzierendes Gewerbe: Spitzenausgleich 2017 in voller Höhe

Betriebe des Produzierenden Gewerbes erhalten 2017 den Spitzenausgleich in voller Höhe. Das hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt. Der Spitzenausgleich ist eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer.

Unternehmen im Produzierenden Gewerbe können sich die Stromsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. - © colourbox.de

Bis zu 90 Prozent der Steuer auf Strom und Energie können sich Unternehmen im Produzierenden Gewerbe jedes Jahr zurückerstatten lassen - der sogenannte Spitzenausgleich . Seit dem Jahr 2013 profitieren vom Spitzenausgleich nur noch energieeinsparende Unternehmen. Sie müssen nachweisen, dass sie über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen. Ziel für das Antragsjahr 2017 war, die Energieintensität des Produzierenden Gewerbes um 3,9 Prozent zu senken, tatsächlich wurde der Energieverbrauch gegenüber dem Basiswert um 10,8 Prozent reduziert.

Wer kann den Spitzenausgleich beantragen?

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können den Spitzenausgleich zur Entlastungen von der Energie- und Stromsteuer erhalten (§ 2 Nr. 3 StromStG).

Grundlage für die Berechnung der Entlastungsbeträge nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG ist

  • die Berechnung des Unterschiedsbetrags in der Rentenversicherung
  • die Berechnung der Steuerentlastung gemäß § 9b StromStG
  • die Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 10 StromStG
  • die Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 55 EnergieStG
Darüber hinaus müssen die Betriebe ein System zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz eingeführt haben. Das müssen sie beim Hauptzollamt nachweisen.

Ansprüche an Energiemanagementsysteme

Bei der Gestaltung der Energie- und Umweltmanagementsysteme unterscheidet die sogenannte Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) zwischen kleinen, mittleren und großen Unternehmen. Während große Unternehmen nachweisen müssen, dass sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach dem EU-Öko-Audit EMAS einführen, gilt für KMU eine vereinfachte Regelung. Für sie reicht ein Nachweis über die Einführung eines jährlich durchzuführenden Energieaudits nach der Norm EN 16247-1 oder eines sogenannten Alternativen Systems. Die Voraussetzungen für den Nachweis müssen in dem Jahr, für das der Spitzenausgleich beantragt wird, erfüllt sein.

Das Hauptzollamt erkennt Nachweise dabei nur an, wenn sie von einer Konformitätsbewertungsstelle, einem Umweltgutachter, einer Umweltgutachterorganisation oder einer EMAS-Registrierungsstelle auf amtlichem Vordruck (Formular 1449) ausgestellt wurden. Mehr zu Begrifflichkeiten und Energieeffizienzsystemen hat der Zoll zusammengestellt.

Anforderungen an alternative Systeme

Arbeiten KMU mit einem alternativen System, müssen sie darüber hinaus:

  • einen Energiebeauftragten benannt haben;
  • die Geschäftsführung muss eine Verpflichtungserklärung zur Einführung eines alternativen Energiemanagementsystems abgeben haben;
  • die Einsparpotenziale bewerten (gilt ab 2015);
  • eingesetzte Energieträger erfassen und analysieren;
  • die Struktur des Energieverbrauches dokumentieren.

Diese Datenauswertung müssen Betriebsinhaber schließlich einem Zertifizieren vorlegen, der das Effizienzsystem bewertet.

Außerdem müssen alle Unternehmen:

  • einen Nachweis über die Menge des verbrauchten Stroms erbringen;
  • den den genauen Verwendungszweck des Stroms angeben;
  • und eine genaue Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebes abliefern.

Ziel des Spitzenausgleichs

Im für das Antragsjahr 2017 maßgeblichen Bezugsjahr 2015 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 3,9 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012, so das Bundesfinanzministerium . Laut dem Rheinisch-Westfälischen Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) betrug die tatsächliche Reduktion 10,8 Prozent gegenüber dem Basiswert.

Der Antrag auf den Spitzenausgleich sowie Formulare für Nachweise und Selbsterklärungen können direkt beim Hauptzollamt per Online-Formular heruntergeladen werden. Der Antrag muss beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Die Frist endet immer am 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Für den Antrag 2017 also am 31. Dezember 2018. Ausführlichere Informationen hat die "Initiative Energieeffizienz Industrie und Gewerbe" der Deutschen Energie-Agentur zusammengestellt. sch /dhz