Gerichtsurteil Probezeit in der Ausbildung: Praktikum nicht anrechenbar

Ein vor der Ausbildung absolviertes Praktikum ist im Anschluss nicht auf die Probezeit als Lehrling anrechenbar. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Das ist bei der Probezeit als Azubi zu beachten.

Ein dem Lehrvertrag vorausgegangenes Praktikum darf nicht auf die Probezeit im Ausbildungsverhältnis angerechnet werden. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 844/14)und wies damit die Klage eines jungen Mannes aus Nordrhein-Westfalen zurück.

Kündigung nach dreimonatiger Probezeit

Der ehemalige Lehrling hatte vor Beginn seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im August 2013 zur Überbrückung einen Praktikantenvertrag mit dem Betrieb geschlossen. Nach der dreimonatigen Probezeit zu Beginn seines Ausbildungsverhältnisses war er gekündigt worden.

Der Kläger hielt seine Kündigung für unwirksam, da sie seiner Ansicht nach erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden war. Er argumentierte, dass das Praktikum auf die Probezeit anzurechnen sei. Sein Ausbildungsbetrieb habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild machen können.

Ausbildung muss immer mit Probezeit beginnen

Die obersten Arbeitsrichter erklärten jedoch, dass die Tätigkeit des Klägers vor Beginn der Lehre nicht zu berücksichtigen sei. Das gelte auch dann, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte. Laut dem Berufsbildungsgesetz muss ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen.

Im normalen Arbeitsrecht beträgt die gesetzliche Probezeit in der Regel sechs Monate und wird im Arbeitsvertrag vermerkt. Bei der Probezeit in der Ausbildung gelten allerdings andere Regelungen. In der Ausbildung muss laut Paragraph 20 des Berufsbildungsgesetzes die Probezeit mindestens einen Monat betragen. Die Höchstdauer liegt bei vier Monaten.

Verkürzung und Verlängerung nur in Ausnahmefällen – kein Kündigungsschutz

Eine Verkürzung der Probezeit, aufgrund vorheriger Tätigkeiten im Betrieb, ist spätestens nach dem aktuellen Urteil der Arbeitsrichter nur schwer möglich. Bei einer Verlängerung verhält es sich jedoch genauso. Länger als die gesetzlich geregelten vier Monate darf die Probezeit nicht dauern. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Azubi länger als ein Drittel der Probezeit ausfällt. Beispielsweise durch Krankheit.

Ist ein Auszubildender noch in der Probezeit, gibt es keine Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis kann also jederzeit von beiden Seiten beendet werden. Einen Kündigungsschutz gibt es in der Probezeit während der Ausbildung also ebenfalls nicht. dhz/dpa