In der gesetzlichen Krankenversicherung: „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwillig Versicherter“
Günther Reichenthaler
Private Renten bei der freiwilligen Versicherung beitragspflichtig
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben freiwillig Versicherte - also insbesondere Selbstständige - Beiträge aus ihren Einnahmen zum Lebensunterhalt zu zahlen. Der 12. Senat des Bundessozialgericht hat hierzu am 27. Januar 2010 ein Urteil gefällt, dass für viele Handwerkerinnen und Handwerker erhebliche Auswirkungen haben kann. ( Az.: B 12 KR 28/08R ). Danach sind auch von Kapitalauszahlungen aus privaten Versicherungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies gilt allerdings nur bei einer freiwilligen Versicherung. Pflichtmitglieder von gesetzlichen Krankenkassen sind hiervon nicht betroffen. Gleiches gilt für privat krankenversicherte Personen.
Die Beiträge freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung sind wie bei versicherungspflichtigen Mitgliedern grundsätzlich einkommensabhängig. Hier ist aber die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Somit sind hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenso beitragspflichtig wie Zinseinnahmen.
Dies ist seit dem 1. Januar 2009 bundesweit in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwillig Versicherter“, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschlossen hat, geregelt. Vorher waren die entsprechenden Vorschriften Teil der Satzung der einzelne Krankenkasse und damit auch unterschiedlich. In der Satzung einer Krankenkasse war für die Beitragsberechnung bei Kapitalauszahlungen von Privatversicherungen bestimmt, dass der Auszahlungsbetrag durch 120 zu teilen sei. Von diesem Betrag sollte monatlich ein entsprechender Beitrag entrichtet werden. Hiergegen richtete sich die Klage des Versicherten, die letztendlich vom Bundessozialgericht abschlägig entschieden wurde.
Somit gilt bei freiwillig Versicherten die gleiche Beitragsregelung für Kapitalauszahlungen von Versicherungen. wie für die Kapitalauszahlungen von betrieblichen Altersversorgungen die in § 229 SGB V gesetzlich geregelt ist.
Die Beitragspflicht der Auszahlung einer privaten Versicherung in Form einer monatlichen oder in größeren zeitlichen Abständen war bereits in der Vergangenheit unstrittig.