Mit den Mitte Dezember in Kraft getretenen Änderungen der Trinkwasserverordnung werden erstmals verbindliche Regeln für die in den Leitungen verwendeten Materialien und Werkstoffe eingeführt. Dafür wird das Bundesumweltamt Positivlisten herausgegeben. Auch Handwerksbetriebe müssen sich aufgrund der neuen Verordnung auf Änderungen einstellen.

Durch die neue Trinkwasserverordnung, die seit 13. Dezember 2012 in Kraft ist, sollen die Leitungen und Armaturen noch sicherer werden, so die Argumentation des Umweltbundesamtes (UBA). Denn das Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz kommt laut UBA in der Regel überall in Deutschland mit sehr guter Qualität in den Häusern an.
Dort, wo Verunreinigungen des Trinkwassers festgestellt werden, entstünden diese meistens in der Trinkwasser-Installation im Gebäude, also durch falsche Materialien für Rohre, Armaturen oder Schläuche.
Positivliste für Werkstoffe
Mit der novellierten Trinkwasserverordnung werden deshalb nun verbindliche Anforderungen an Werkstoffe und Materialien gestellt. Heißt, dass die Hersteller sich nun an einer Positivliste orientieren müssen, welche Materialien sie zukünftig verwenden dürfen, etwa für Kunststoffe, Elastomere, Beschichtungen, Schmierstoffe und Metalle.
Der Zentralverband Sanitär-Heizung-Klima (ZVSHK) empfiehlt Handwerksbetrieben deshalb, darauf zu achten, dass
- die verwendeten Produkte des Herstellers entweder zertifiziert sind, beispielweise über den DGVW oder
- die Handwerksbetriebe sollen sich vom Hersteller bestätigen lassen, dass die Produkte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den neuen Anforderungen (Positivliste) genügen.
Für diese Neuregelung gilt jedoch eine Übergangsfrist. Hersteller und Installateure haben nun zwei Jahre Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Die unverbindlichen Leitlinien werden erst nach und nach ersetzt.
Jeweils zwei Jahre nach deren Festlegung dürfen bei der Neuerrichtung und Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen nur noch Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die diesen Anforderungen entsprechen.
Neue Definition einer Großanlage
Die Änderungen der Trinkwasserverordnung betreffen auch die Regelungen für die Überwachung von Legionellen. So wird die zu überwachende "Großanlage zur Trinkwassererwärmung" jetzt genauer definiert. Demnach ist dies nun eine Anlage mit einem
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung soll dabei unberücksichtigt bleiben; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Allerdings müssen laut dem Bundesumweltamt die Anlagen nur noch dann dem Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen, der 2011 in die Trinkwasserverordnung eingeführt wurde, überschritten ist. Dann muss allerdings auch eine Gefährdungsanalyse erstellt werden.
Kommentar zur Novellierung vom ZVSHK
Eine weitere Änderung: Die Besitzer von größeren Wohngebäuden müssen das Trinkwasser routinemäßig jetzt nur noch alle drei Jahre untersuchen lassen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.
Der ZVSHK hat aufgrund der Novellierung seinen Kommentar zur Trinkwasserverordnung überarbeitet und aktualisiert. Er ist ab Anfang Februar 2013 erhältlich. Außerdem hat der ZVSHK zusammen mit dem Gesamtverband der Wohnungswirtschaft (GdW) eine Erklärung erarbeitet, wie eine Gefährdungsanalyse auszusehen hat. Ein solcher Ablauf wird ebenfalls an die Kommentierung angehängt. dpa/rh
Weitere Informationen erhalten Sie vom Bundesumweltamt sowie vom Zentralverband Sanität-Heizung-Klima.