Betriebsveranstaltungen Pauschalierung der Lohnsteuer

Eine Betriebsveranstaltung ist nur dann eine Betriebsveranstaltung, wenn alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen können. Ist der Teilnehmerkreis begrenzt und wird eine Arbeitnehmergruppe bevorzugt, entfällt die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent, so der Bundesfinanzhof (BFH v. 15.01.2009, Az.: VI R 22/06).

Pauschalierung der Lohnsteuer

Im vorliegenden Fall lud ein Unternehmen seine Führungskräfte zu aufwendigen Abendveranstaltungen ein. Das Unternehmen deklarierte diese als Betriebsveranstaltungen und versteuerte den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent.

Dies lehnte der Bundesfinanzhof mit dem Hinweis ab, eine Abendveranstaltung, die nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehalten ist, stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Dadurch entfalle die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent.

Weiter führten die Richter aus: Wird der Teilnehmerkreis begrenzt, darf dadurch keine Arbeitnehmergruppe bevorzugt werden. Diese Anforderung nannte der BFH "vertikale Beteiligung". Weder die Stellung des Arbeitnehmers, seine Gehalts- oder Lohngruppe noch die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen dürften maßgebend sein.

Grundsätzlich seien Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sinn und Zweck dieser Veranstaltungen ist es, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern und das Betriebsklima zu verbessern. Daher lägen Betriebsveranstaltungen regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen daher nicht zu Arbeitslohn.

Allerdings legte der BFH eine Freigrenze fest, ab welcher die geldwerten Vorteile für den Arbeitnehmer ein so großes Eigengewicht haben, dass von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers keine Rede mehr sein kann. Wird die Freigrenze überschritten, müssen die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als Arbeitslohn versteuert werden. Die Freigrenze liegt derzeit bei 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung.

Das Urteil finden Sie im Internet unter juris.bundesfinanzhof.de .