Gewinnermittlung 2007 Pauschale Rückstellungen für Garantieverpflichtungen

Fürchten bilanzierende Unternehmer, dass sie für Baumängel in Anspruch genommen werden könnten, dürfen sie gewinnmindernde Gewährleistungsrückstellungen bilden. Verwendet der Unternehmer hierbei jedoch für die Ermittlung der Höhe der Rückstellung pauschale Prozentsätze, die für seine Branche üblich sind, wird das Finanzamt die Rückstellung kürzen. Auf der sicheren Seite steht nur, wer persönliche Erfahrungswerte der letzten Jahre einfließen lässt.

Pauschale Rückstellungen für Garantieverpflichtungen

Dass das Finanzamt bei der Bildung einer Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen keine branchenüblichen Pauschalsätze akzeptiert, musste auch ein Bauunternehmer vor dem Finanzgericht Köln feststellen. Da dieser Unternehmer seine Rückstellungen pauschal nach einem von einem Verband vorgegebenen Prozentsatz auf die garantiebehafteten Umsätze vornahm, wurde die Rückstellung vom Finanzamt deutlich gemindert. Die Richter stimmten dieser Kürzung zu und führten aus, dass Erfahrungswerte der vergangenen Jahre in die Berechnung der Rückstellung hätten einbezogen werden müssen (FG Köln, Urteil v. 29. Mai 2002, Az. 14 K 1483/96 – im Juni 2005 veröffentlicht).

Tipp: Um dem Finanzamt wenig Angriffsfläche zu bieten, empfiehlt sich bei der Ermittlung einer Rückstellung für Garantierisiken folgende Vorgehensweise:

  • Die garantiebehafteten Umsätze sollten in verschiedene Umsatzgruppen aufgeteilt werden (in der Baubranche beispielsweise in Hoch- und Tiefbau). Das Risiko ist für jede dieser Umsatzgruppen gesondert zu beurteilen (BMF, Schreiben v. 29. Oktober, Az. IV 6 – S 2175 – 6/01).
  • Aus den Umsätzen sind Subunternehmerleistungen auszugliedern, weil diese selbst Garantieverpflichtungen haben.
  • Es sind die Garantiearbeiten und -kosten der letzten drei Jahre festzuhalten. Aus diesen Erfahrungswerten sollte sich dann ein pauschaler Prozentsatz für die garantiebehafteten Umsätze ergeben, nach dem die Rückstellung gebildet wird.