Für ein Pfändungsschutzkonto dürfen Banken und Sparkassen keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Mit dieser Entscheidung stellte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Seite von Verbraucherschutzorganisationen.
Diese hatten gegen zwei Sparkassen geklagt, die für so genannte P-Konten höhere Kontoführungsgebühren verlangt hatten als für ein Girokonto (BGH v. 13.11.2012, Az.: XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11). Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass Kontoführungsgebühren für P-Konten unwirksam sind, wenn sie höher liegen als für ein vergleichbares Girokonto. In der Begründung hieß es, das P-Konto sei eine Nebenleistung zu den Hauptleistungen eines Girokontos. Da Kreditinstitute nach § 850k Zivilpro-zessordnung (ZPO) verpflichtet sind, Kunden ein P-Konto einzurichten, könnten sie diese Kosten nicht auf die Kunden abwälzen.
Der Bundesverband deutscher Banken kündigte entsprechende Änderungen gemäß den BGH-Urteilen an, verwies aber gleichzeitig darauf, dass die Kosten nun auf alle Kunden umgelegt werden müssten. Schuldner haben auf einem P-Konto für einen bestimmten Freibetrag Pfändungsschutz. Dadurch können sie auch nach Zustellung von Pfändungen über ein bestimmtes Guthaben auf ihrem Konto verfügen. dan