Rechnungen mit Zahlungsziel Ohne Belehrung kein Verzug des Schuldners

Viele Handwerker kennen das Problem: Ein Kunde zahlt nicht. Um einen Zahlungsverzug des Schuldners zu begründen, reicht es jedoch nicht aus, wenn der Gläubiger eine Rechnung versendet, in der er einseitig ein Zahlungsziel bestimmt. Denn dazu muss die Rechnung auch die erforderliche Belehrung des Verbrauchers nach § 286 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 25.10.2007, Az.: III ZR 91/07) hervor.

Ohne Belehrung kein Verzug des Schuldners

Wie die Richter weiter ausführten, habe im vorliegenden Fall die Angabe einer Zahlungsfrist in der Rechnung keine befristete Mahnung enthalten, sondern lediglich ein Zahlungsziel eingeräumt. Somit sei die Beklagte erst durch den Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens in Verzug geraten.

Die erstmalige Zusendung einer Rechnung, selbst wenn diese ein Zahlungsziel angibt, werde üblicherweise nicht als Mahnung verstanden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der Gläubiger dem Verbraucher eine zusätzliche Belehrung geben muss.

Leiste ein Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolge, komme er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung bedürfe es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung müsse aber durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reiche nicht aus, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt sei.

Das gesamte Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. Das BGB finden Sie im Internet unter gesetze-im-internet.de .