Der NS-Kollaborateur Klaas Carel Faber wird nicht an die Niederlande ausgeliefert. Das entschied die Münchner Generalstaatsanwaltschaft am Mittwoch. Hintergrund ist der Behörde zufolge ein Beschluss des Oberlandesgerichts München, wonach die von den Niederlanden verlangte Auslieferung zur Strafverfolgung rechtswidrig sei.
NS-Kollaborateur Faber wird nicht an Niederlande ausgeliefert
München (dapd). Der NS-Kollaborateur Klaas Carel Faber wird nicht an die Niederlande ausgeliefert. Das entschied die Münchner Generalstaatsanwaltschaft am Mittwoch. Hintergrund ist der Behörde zufolge ein Beschluss des Oberlandesgerichts München, wonach die von den Niederlanden verlangte Auslieferung zur Strafverfolgung rechtswidrig sei. Der in Ingolstadt lebende Faber habe nicht die dafür notwendige Zustimmung erklärt, hieß es zur Begründung.
Die Niederlande hatten kürzlich einen europäischen Haftbefehl gegen Faber ausgestellt. Der inzwischen 88-Jährige wurde im Jahr 1947 wegen Mordes an KZ-Gefangenen und seiner Mitgliedschaft in der SS während der deutschen Besatzungszeit zunächst zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde im Jahr 1948 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. Im Jahr 1952 gelang es Faber, aus dem Gefängnis zu flüchten und sich nach Deutschland abzusetzen.
Faber rangiert auf der Liste des Simon-Wiesenthal-Zentrums der meistgesuchten NS-Verbrecher auf Platz drei. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, die niederländischen Behörden hätten nun die Möglichkeit, ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung zu stellen. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen Ersuchens könnten aber keine Angaben gemacht werden.
Deutsche Behörden hatten eine Übergabe des gebürtigen Niederländers stets abgelehnt. Hintergrund war unter anderem ein Erlass aus dem Jahr 1943, wonach alle niederländischen Freiwilligen der Waffen-SS automatisch deutsche Staatsbürger sind.
Die Münchner Generalstaatsanwaltschaft hatte auf Geheiß von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den Fall Faber neu aufgerollt, aber entschieden, dass Faber wegen mangelnder Beweise nicht in Bayern belangt werden könne.
dapd
