Der endgültige Beschluss der Novelle der Gewerbeabfallverordnung steht noch immer aus. Die Länder finden keine gemeinsame Linie. Eigentlich soll die Überarbeitung dafür sorgen, dass Gewerbeabfälle besser getrennt werden. Doch es hagelt Kritik. Der Start 2026 ist ungewiss.

Die große Reform stand 2017 an, als die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) umfassend neu aufgestellt wurde. Seither gilt eine fünfstufige Abfallhierarchie. Der Gesetzgeber hat damals außerdem strengere Kontrollen und eine Abfalltrennung in verschiedenen Containern schon am Ort der Entstehung eingeführt. Zur strengeren GewAbfV kamen in den vergangenen Jahren überdies eine neue Ersatzbaustoffverordnung sowie neue Regeln im Umgang mit Gefahrstoffen wie etwa Asbest hinzu. All diese Regelungen haben unter anderem das Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Gewerbeabfallverordnung: Novelle geplant, Umsetzung ungewiss
Für das Jahr 2026 sollte eigentlich der nächste Schritt anstehen. Die 3. Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist geplant; der Gesetzesentwurf wurde Ende 2024 bereits von der damaligen Bundesregierung beschlossen und zur abschließenden Abstimmung an den Bundesrat geleitet. In der Bundesratssitzung im Juli 2025 wurde die Vorlage zur Novelle allerdings kurzfristig von der Tagesordnung gestrichen. Eine Abstimmung fand daher nicht statt. Seither herrscht Stillstand. Ein endgültiger Beschluss steht noch aus.
Das mag unter anderem am starken Protest liegen, den der Entwurf von verschiedenen Seiten erfahren musste. Zu den Kritikern gehört auch der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Er hat eine umfangreiche Stellungnahme zur Novelle verfasst und regt darin an, angesichts bereits umfangreicher Regelungen in anderen Verordnungen auch die Option einer Abschaffung der GewAbfV zu prüfen.
Ziel der Novelle ist es, die Getrennthaltung von Abfällen zu verschärfen und die Kontrolle der Umsetzung zu verbessern. "Allerdings wird der aktuelle Entwurf von vielen als nicht praxistauglich bewertet, da er den Betrieben erhebliche zusätzliche Bürokratie aufbürdet, ohne die Kreislaufwirtschaft spürbar zu fördern", erklärt dazu Katrin Mees, die Abteilungsleiterin nachhaltiges Bauen, Kreislaufwirtschaft und Umwelt beim ZDB.
Neue Dokumentations- und Sortierpflichten
Ihrer Bewertung nach würden besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch umfangreiche neue Dokumentations- und Sortierpflichten stark belastet – etwa durch Kennzeichnungspflichten für sämtliche Abfallbehälter, Vorbehandlungspflichten für nicht trennbare Materialien sowie eine Foto- und Wiegeschein-Dokumentation. Hinzu komme die vorgesehene Definition für 'nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle', die künftig getrennt zu sammeln wären. Für diese Abfallgruppe ist die Entsorgungsinfrastruktur bislang jedoch nicht flächendeckend vorhanden, was insbesondere in der Praxis zu Problemen führen kann. "Außerdem droht eine uneinheitliche Umsetzung in den Bundesländern", erklärt sie. Das erschwere die Anwendung in der Praxis noch mehr.
Die Novelle hat nach Angaben des Bundesumweltministeriums zum Ziel, die Verordnung "stringenter und vollzugstauglicher zu gestalten". Zusätzlich sollen die behördlichen Kontrollen der getrennten Sammlung von gewerblichen Abfällen gestärkt und die Recyclingquoten für die einzelnen Abfallfraktionen erhöht werden. Das Umweltbundesamt hatte zwischenzeitlich die Umsetzung der GewAbfV evaluiert und damit auf den Bedarf einer Novelle hingewiesen.
Gewerbeabfallverordnung: Diese Maßnahmen sollen kommen
Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Maßnahmen und Änderungen vor. Dazu gehören unter anderem:
- Sammelbehältnisse für die verschiedenen Abfallfraktionen müssen entsprechend ihrer Abfallart gekennzeichnet werden.
- Nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle müssen getrennt gesammelt und gehalten werden.
- Bei der Prüfung der getrennten Sammlung müssen Sachverständige einbezogen werden. Außerdem sind behördliche Überwachungspläne vorgesehen.
- Zur Stärkung der Vorbehandlung wird die 90-Prozent-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme der Vorbehandlungspflicht gestrichen. Bislang gilt als Ausnahmeregelung: Wenn ein Unternehmen nachweist, dass es mindestens 90 Prozent seiner gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt sammelt, kann es den restlichen Anteil von maximal 10 Prozent ohne vorherige Vorbehandlung thermisch verwerten lassen.
- Ein bundesweit einheitliches elektronisches Register für alle Vorbehandlungsanlagen wird geschaffen und die verpflichtenden Komponenten für Vorbehandlungsanlagen werden konkretisiert.
Bauwirtschaft warnt vor neuer Bürokratielast
Da die Pläne bisher keine Ausnahmen für kleine Betriebe und keine Differenzierung nach Baustellengröße vorsehen, sieht der ZDB mit der Novelle eine mögliche Überlastung auf KMU zukommen. Er fordert, dass hier noch Nachbesserungen erfolgen.
"Wir brauchen außerdem Übergangsphasen, damit Betriebe Kapazitäten aufbauen können und bundeseinheitliche Vollzugshilfen, um einen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen zu vermeiden", erklärt Katrin Mees zum aktuellen Stand. Sie befürchtet, dass auf die Baubetriebe eine neue Bürokratielast zukommt, wenn die Novelle in ihrer derzeitigen Fassung in Kraft treten sollte. Das könnte verstärkt werden, da der Entwurf zwar elektronische Formulare vorsieht, jedoch kein einheitliches oder praxistaugliches digitales Nachweissystem. Für die Betriebe bedeutet das weiterhin zusätzlichen Dokumentationsaufwand, der in der Praxis häufig in Papierform erfolgt.
Neue Gewerbeabfallverordnung soll ab Juli 2026 gelten
In einer Stellungnahme schreibt der ZDB, dass der Entwurf der Gewerbeabfallverordnung in der aktuellen Fassung nicht umsetzbar sei. Die Praxis auf den Baustellen zeigt vor allem bei Sanierungen, dass dort große Mengen an miteinander verklebten und verbundenen Baustoffen anfallen. Das Trennen dieser Stoffe vor Ort ist schwierig und zeitaufwendig für die Betriebe. Künftig sollen noch weitere Dokumentationspflichten hinzukommen. Bislang ist vor allem in der Praxis noch nicht klar geregelt, wer auf der Baustelle für die Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zuständig ist. Rechtlich liegt die Entsorgungspflicht zwar grundsätzlich beim Abfallerzeuger bzw. -besitzer (§ 15 KrWG) – in Bauprojekten wird dies jedoch häufig vertraglich zwischen Bauherr und ausführendem Betrieb unterschiedlich ausgestaltet.
Der ZDB kritisiert, dass die neuen Anforderungen für Gemische faktisch dazu führen können, dass Baumischcontainer künftig deutlich seltener einsetzbar sind. In der Praxis ist das deshalb relevant, weil bei Sanierungen und Rückbauten häufig unvermeidbar gemischte Baustoffe anfallen, die vor Ort kaum sortenrein trennbar sind. Die anschließende Sortierung in spezialisierten Anlagen wäre technisch möglich und sorgt für höhere Trennqualität.
Wie viel der Kritik eventuell als Änderung noch in den Gesetzesentwurf einfließen kann, ist bislang noch unklar. Die Bundesländer sind am Zug, im Bundesrat über den Fortgang abzustimmen. Prinzipiell sollte die 3. Novelle der Gewerbeabfallverordnung ab Juli 2026 gelten.