Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchte und vom staatlichen Gründungszuschuss profitieren will, der sollte rasch handeln. Ein Gesetz, das Kürzungen des Zuschusses beinhaltet, ist bereits verabschiedet und wird demnächst in Kraft treten. Entscheidend für den noch rechtzeitigen Zuschussantrag ist das Gründungsdatum, das man bei der Anmeldung des Gewerbes oder der steuerlichen Anmeldung angibt.
Das "Gesetz zu Verbesserungen der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" wurde im November von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und regelt den Gründungszuschuss neu. Er wird in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Gefördert werden künftig die Überzeugung zu einer Gründung und ein hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit.
Die Förderung muss früher beantragt werden als bisher, die finanzielle Unterstützung sinkt: Die erste Förderphase, in der ein Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus eine Pauschale von 300 Euro gezahlt werden, wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die maximale Gesamtförderphase von 15 Monaten bleibt erhalten. Bisher ist der genaue Tag des Inkrafttretens des Gesetzes noch unklar. Es wird erst wirksam, wenn es vom Bundespräsidenten unterschrieben und dann im Bundesanzeiger veröffentlich worden ist.
Das Portal gruendungszuschuss.de gibt Tipps, wie Gründungswillige sich noch rechtzeitig den Zuschuss nach alter Rechtslage sichern können. Es hatte Verwirrung über die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der Antrag auf Gründungszuschuss als rechtzeitig gestellt gilt. Nach Anfrage bei der Pressestelle der Bundesagentur für Arbeit teilte das Portal nun mit: Entscheidend ist der Tag, der bei der Anmeldung beim Gewerbe- beziehungsweise Finanzamt als Gründungsdatum angegeben wird.
Hilfe durch Gründungsberater
Gewerbetreibende müssen ihre Gründung beim Gewerbeamt anmelden, Freiberufler melden die Gründung direkt beim Finanzamt steuerlich an. Wichtig: Den Antrag auf Gründungszuschuss müssen Gründungswillige schon zuvor beim Arbeitsamt abgeholt haben. Über die Gründung sollte man schnellstmöglich seinen Berater bei der Agentur für Arbeit informieren, da mit der hauptberuflichen Gründung die Arbeitslosigkeit als beendet gilt. Dabei sollte man gleich darauf hinweisen, dass man den vollständigen Antrag einschließlich des Businessplans kurzfristig nachreichen wird.
Für die Erstellung des Businessplans rät das Portal, sich einen erfahrenen Gründungsberater zur Hilfe zu holen. Das Geschäftskonzept muss von einer fachkundigen Stelle begutachtet werden und sollte dann schnellstmöglich bei der Agentur nachgereicht werden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht sind, kann der Gründungszuschuss bewilligt werden. dhz