Viertes Corona-Steuerhilfegesetz Nicht verwirklichte Projekte: Das gilt beim Investitionsabzugsbetrag

Unternehmer, die zwischen 2017 und 2019 einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen haben, hätten diesen eigentlich bereits investieren müssen. Doch wer das unterlassen hat, muss keine Konsequenzen fürchten.

Im Gesetzesentwurf zum "Vierten Corona-Steuerhilfegesetz" ist vorgesehen, die Investitionsfristen erneut um ein Jahr zu verlängern. - © Zerbor - stock.adobe.com

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG müssen innerhalb von drei Jahren investiert werden. Doch wegen der Corona-Krise verzichteten viele Betriebe auf die geplanten Investitionen. Das hätte eigentlich den rückwirkenden Wegfall des Investitionsabzugsbetrags zur Folge.

Verlängerung um ein weiteres Jahr

Im Gesetzesentwurf zum "Vierten Corona-Steuerhilfegesetz" sind die Investitionsfristen erneut um ein Jahr verlängert worden. Hätte bis Ende 2022 investiert werden müssen, haben Unternehmen nun Zeit für die Investitionen bis Ende 2023.

Das bedeutet, dass das Finanzamt im Rahmen von Betriebsprüfungen der Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 keine negative Folgen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG treffen darf, wenn bis Ende 2022 nicht investiert wurde.

Der dreijährige Investitionszeitraum wurde wegen der anhaltenden Corona-Pandemie bereits mehrmals verlängert. Für Investitionsabzugsbeträge der Jahre 2017 und 2018 hätte es ausnahmsweise genügt, wenn die Investitionen bis Ende 2022 realisiert worden wären.

Steuertipp: Das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" existiert aktuell zwar nur als Entwurf. Doch die Zustimmung durch den Bundesrat scheint wegen der anhaltenden Corona-Krise und dem Wunsch nach Stärkung der finanziellen Liquidität von kleinen und mittelständischen Betrieben reine Formsache. dhz