Anträge ab sofort möglich Neustarthilfe für Soloselbstständige: Wie man sie beantragen kann

Jetzt können Soloselbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von maximal 7.500 Euro beantragen. Noch gilt sie aber nicht für alle. Die wichtigsten Infos zu Neustarthilfe.

Karin Birk

Bis zu 7.500 Euro können Soloselbstständige bei der Neustarthilfe beantragen. - © vegefox.com - stock.adobe.com

Ab sofort können Soloselbständige einen Antrag auf die sogenannte Neustarthilfe stellen. "Die Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute Morgen gestartet", teilte eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums mit. Diese gelte für Soloselbständige, "die als natürliche Personen organsiert und tätig ist", fügte sie hinzu. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organsiert seien, starteten in Kürze. Dabei richte sich die Neustarthilfe an Soloselbständige mit geringen Betriebskosten. Sie könnten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 7500 Euro für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 erhalten. Dies gelte aber nur dann, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit in dieser Zeit durch Corona Einbußen erlitten hätten.

Der Antrag muss mit dem Elster-Zertifikat gestellt werden

Wie das Ministerium weiter mitteilte, muss der Antrag selbst mithilfe des von der Steuererklärung bekannten Elster-Zertifikates über die übliche Plattform  gestellt werden. "Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung durch die Bundeskasse", teilte eine Sprecherin mit. Dabei betrage die Neustarthilfe in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Der erste Antrag in Höhe von 4.950 Euro sei von einem Einzelhändler für Kunstgegenstände aus Berlin, der zweite Antrag in Höhe von 4.237 Euro von einem Fotografen aus Nordrhein-Westfalen gestellt worden.

Zuschuss wird als Vorschuss ausbezahlt und später genau abgerechnet

Der Zuschuss wird nach Angaben des Ministeriums als Vorschuss ausbezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze des Förderzeitraums feststehen. Sprich: Erst ab Juli 2021 wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die tatsächliche Höhe des Zuschusses berechnet. Dabei gilt: Die volle Betriebskostenpauschale kann behalten, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich um 60 Prozent oder mehr unter einem sechsmonatigen Referenzumsatz im Jahr 2019 liegt, wie es in einer früheren Mitteilung des Bundesfinanzministeriums heißt. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, muss der Zuschuss anteilig zurückbezahlt werden. Auch werde die Neustarthilfe nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Wie es in den Fragen und Antworten zur Neustarthilfe weiter heißt, sind bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

>>> Ein ausführliches FAQ zur Neustarthilfe finden Solo-Selbstständige auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.