Doppelte Haushaltsführung Neustart am selben Ort mit steuerlichen Vorteilen

Wird die doppelte Haushaltsführung für einen längeren Zeitraum unterbrochen, können Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate nach der Unterbrechung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Auch wenn die doppelte Haushaltsführung dann für denselben Ort gelten soll, wird sie zwischenzeitlich als beendet angesehen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH).

Neustart am selben Ort mit steuerlichen Vorteilen

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BFH v. 08.07.2010, Az.: VI R 15/09) machte ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend. Am Arbeitsort nutzte er dazu eine Eigentumswohnung. Als er die doppelte Haushaltsführung für mehrere Monate unterbrach, seine Zweitwohnung danach aber wieder wie zuvor nutzte und dort auch die doppelte Haushaltsführung wieder aufnahm, machte er auch Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate an diesem Arbeitsort als Werbungskosten geltend. Dies ist normalerweise nur zu Beginn der doppelten Haushaltsführung am neuen Arbeitsort möglich und wurde deshalb vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt.

Der betreffende Arbeitnehmer legte daraufhin Revision ein und bekam Recht. Der Bundesfinanzhof erkannte die Ansprüche an und urteilte, dass zu den Werbungskosten grundsätzlich auch notwendige Mehraufwendungen gehören, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, weshalb in den ersten Monaten auch Verpflegungskosten angerechnet werden könnten. Werde die doppelte Haushaltsführung zwischenzeitlich beendet, könnte der Betreffende im Falle einer neuen doppelten Haushaltsführung erneut alle damit zusammenhängenden Kosten geltend machen – auch die Verpflegungsmehraufwendungen der ersten drei Monate.

Als beendet gilt eine doppelte Haushaltsführung dann, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird. Das kann laut BFH etwa der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlagert und seinen dort geführten zweiten Haushalt aufgibt oder wenn er den Zweithaushalt nicht mehr führt, weil er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird. Auch wenn sich die regelmäßige Arbeitsstätte zwischenzeitlich nicht mehr am Ort der doppelten Haushaltsführung befindet, gilt diese als beendet. Auch dass der Kläger für die neue doppelte Haushaltsführung wie zuvor auch die eigene Eigentumswohnung angab, steht dem nicht entgegen.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de .