Für Bau- und Gebäudereinigungsbetriebe ändert sich ein wichtiger Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Was jetzt für bereits ausgestellte Bescheinigungen gilt.
Beauftragt ein Unternehmer Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen für sein Unternehmen und erbringt selbst nachhaltig solche Leistungen, muss er die Umsatzsteuer des Auftragnehmers ans Finanzamt abführen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG bzw. § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG). Fachlich spricht man von der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG oder vom Reverse-Charge-Verfahren.
Neues Vordruckmuster
Ob ein Auftraggeber zur Abführung der Umsatzsteuer nach § 13b UStG verpflichtet ist, richtet sich danach, ob er nachhaltig selbst Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis dient die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung USt 1 TG. Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster dieser Bescheinigung nun angepasst (BMF, Schreiben vom 10. April 2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/091). Es ersetzt das bisherige Muster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024.
Das ändert sich konkret
Die Neufassung umfasst drei Punkte:
- redaktionelle Anpassungen im Vordruck,
- Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
- Wegfall des Zusatzes "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig".
Inhaltlich bleibt die Funktion der Bescheinigung unverändert: Sie weist gegenüber Auftragnehmern nach, dass der Auftraggeber nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt und damit die Umsatzsteuer nach § 13b UStG selbst schuldet. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist weiterhin auf längstens drei Jahre nach Ausstellungsdatum beschränkt.
Steuertipp: Hat das Finanzamt bereits eine Bescheinigung nach dem alten Vordruckmuster ausgestellt, bleibt diese für ihre Gültigkeitsdauer wirksam. Erst nach Auslaufen der Gültigkeit ist das neue Vordruckmuster zu verwenden. dhz
