Steuertipp Neues Steuer-Urteil begünstigt Ledige im Elternhaus

Das Finanzamt war bisher streng, wenn Ledige mietfrei bei den Eltern wohnten und Kosten für eine Zweitwohnung absetzen wollten. Ein BFH-Urteil ändert das nun: Der Nachweis einer Kostenbeteiligung ist nicht mehr immer nötig.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Gute Nachricht für Ledige: Wer unentgeltlich eine eigene Wohnung im Mehrfamilienhaus der Eltern nutzt und sich am weit entfernten Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet, kann die Kosten dafür nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt leichter als Werbungskosten absetzen. Dies gilt im Rahmen der sogenannten doppelten Haushaltsführung.

Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung

Bei einer angemieteten Zweitwohnung aus beruflichen Gründen dürfen Steuerzahler für die Unterkunftskosten bis zu 1.000 Euro im Monat steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Zusätzlich dürfen die Kosten für Möbel und Ausstattung der Zweitwohnung, wöchentliche Familienheimfahrten und in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Bei Ledigen, die im Haus bei den Eltern eine eigene Wohnung ohne Miete nutzen dürfen, ist das Finanzamt besonders streng. Ledige müssen nachweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnort befindet und sie sich dort mit mindestens zehn Prozent an den Lebenshaltungskosten beteiligen.

Steuertipp: Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten von mindestens zehn Prozent nur dann Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, wenn der Ledige in einem Mehrgenerationenhaushalt lebt (BFH, Urteil vom 29. April 2025, Az. VI R 12/23). Das bedeutet: Nutzt ein Lediger im Mehrfamilienhaus seiner Eltern eine eigene Wohnung als Ein-Personen-Haushalt, muss er diese finanzielle Beteiligung nicht nachweisen. dhz